Bundesgesetz vom 21. Juni 1961, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 neuerlich abgeändert wird (5. Gehaltsgesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl. Nr. 94/1959,

BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959 und BGBl. Nr. 281/1960, wird geändert wie folgt:

  1. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 haben zu lauten:

  2. § 38 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt,

  3. solange er im Exekutivdienst verwendet wird,

  4. wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

    eine Exekutivdienstzulage von 163 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch dem Beamten Â

    des höheren Dienstes an Justizanstalten."

  5. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 hat zu lauten:

  6. § 41 hat zu lauten:

    „Gehalt.

    § 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters beträgt 2776 S, der Gehalt des Hilfsrichters 2839 S." Â

  7. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 hat zu lauten:

  8. Der erste Satz des § 43 hat zu lauten:

    „Dem Richter, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage von 272 S."

  9. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 hat zu lauten:

  10. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 hat zu lauten:

  11. § 50 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche Hochschulprofessoren 1308 S,

    für außerordentliche Hochschulprofessoren 654 S,

    für ständige Hochschulassistenten 654 S."

    10, Die Tabelle im § 55 Abs. 1 hat zu lauten:

  12. § 56 Abs. 2 hat zu lauten:

  13. § 57 Abs. 2 hat zu lauten:

  14. § 58 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L2 V,

    die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,

    gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 131 S."

  15. § 58 Abs. 4 hat zu lauten:

  16. § 59 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L1,

    die Abteilungsvorstände an Kunstakademien

    (Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1949, in der jeweils geltenden Fassung) sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe von 436 S."

  17. Die Abs. 6 und 7 des § 59 haben zu lauten:

    „(6) Klassenlehrern an einklassigen Volksschulen gebührt, wenn sie ein Jahr ununterbrochen in einer solchen Verwendung gestanden sind, für die Dauer jeder weiteren solchen Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer an ungeteilten einklassigen Volksschulen 196 S,

    an geteilten einklassigen Volksschulen 272 S.

    (7) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT