Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (31. Gehaltsgesetz-Novelle)

Der Nationaltat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/

1977, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Z. 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte;"

  2. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird,

    mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird."

  3. § 9 wird aufgehoben.

  4. § 10 erhält folgende Fassung:

    „§ 10. (1) Die Vorrückung wird gehemmt 1. durch eine bescheidmäßige Feststellung, daß

    der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die diese bescheidmäßige Feststellung gilt;

  5. durch Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten;

  6. durch Antritt eines Karenzurlaubes (Urlaubes gegen Entfall der Bezüge), soweit nicht gemäß § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,

    BGBl. Nr. 329/1977, oder gemäß

    § 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl.

    Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde;

    eine Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach § 15 des Mutterschutzgesetzes,

    BGBl. Nr. 76/1957, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurde.

    (2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.

    (3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhaken und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Abs. 1 Z.1

    eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen.

    Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

    (4) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungsseitraum wird mit dem auf den Tag des Wiederantrittes des Dienstes folgenden Monatsersten zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Wird der Dienst jedoch am ersten Arbeitstag des Monats angetreten, tritt die Wirkung des ersten Satzes mit dem Ersten des betreffenden Monats ein."

  7. § 11 wird aufgehoben.

  8. § 12 Abs. 2 Z. 5 erhält folgende Fassung:"

  9. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,

    wenn sie in der Anlage 1 des Beamten-

    Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/

    1977, in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß § 134 Abs. 4

    des Beamten-Dienstrechtsgesetzes weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamten a) in einer der im § 12 a Abs. 2 Z. 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen

    über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;

    1. in einer der Verwendungsgruppen B,

    L 2b, W 1 oder H 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

    ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schale für die Ausbildung zur Ablegung des Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;"

  10. Die Z. 7 und 8 des § 12 Abs. 2 erhalten folgende Fassung:

    „7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums am einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist,

    sowie die nach Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, wenn jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;

  11. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist,

    1. bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

      BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

      so ist die tatsächliche Dauer des Doktorratsstudiums bis zum Höchstausmaß

      von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;

    2. bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in des Anlage festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.

      Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen.

      Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so. ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war,

      der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen."

  12. In der Anlage zu § 12 Abs. 2 Z. 8 werden die Z. 2 und 3 aufgehoben; in der Z. 1 entfällt die Ziffernbezeichnung.

  13. Die Abs. 6 und 7 des § 12 erhalten folgende Fassung:

    „(6) Die im Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12 a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie 1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

  14. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12 a Abs. 2 Z. 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

  15. in den Fällen der Z. 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe,

    in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

    (7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8

    und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs-

    oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z. 1 oder 2

    zutreffen."

  16. § 12a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

  17. Verwendungsgruppen B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, W 1 bis W 3 und H 2 bis H4;

  18. Verwendungsgruppen L 2a;

  19. Verwendungsgruppen A, LPA, L1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte und Universitäts(Hochschul)-

    assistenten."

  20. In der Tabelle im § 12a Abs. 4 wird der Ausdruck „Ausbildung im Sinne der gemeinsamen Anstellungserfordernisse der Anlagen zum Gehaltsüberleitungsgesetz" durch den Ausdruck

    „Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz"

    ersetzt.

  21. Im § 12a Abs. 8 wird die Zitierung „§§ 8

    bis 11" durch die Zitierung 㤤 8 und 10"

    ersetzt.

  22. § 12a Abs. 9 erhält folgende Fassung:

    „(9) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt,

    der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Ist jedoch der Gehalt, den der Beamte bei einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende,

    für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt.

    Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen — ausgenommen die Verwendungszulage

    — sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen."

  23. Die Abs. 1 und 2 des § 13 erhalten folgende Fassung:

    „§ 13. (1) Der Monatsbezug des Beamten —

    ausgenommen die Haushaltszulage — kann aus Anlaß der Suspendierung durch Verfügung...

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