Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes für Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird verordnet:

§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen bis zum 14. April 1996 bis zu 2200 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: 40, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe Kärnten: 100

Niederösterreich: 60, davon höchstens 15 für Schaustellerbetriebe Oberösterreich: 70

Salzburg: 570

Steiermark: 150, davon höchstens 20 für Schaustellerbetriebe Tirol: 950

Vorarlberg: 150

Wien...

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