Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der Rindertuberkuloseverordnung

381. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der Rindertuberkuloseverordnung

Auf Grund der §§ 1 Abs. 6, 2c und 23 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, sowie § 55 des Lebenmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:

Die Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2008, wird geändert wie folgt:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

?(3) Gefallene und nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getötete Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sind - nach einem vom Bundesminister für Gesundheit vorgegebenen risikobasierten Stichprobenplan, welcher in den ?Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht wurde - vom örtlich zuständigen Amtstierarzt oder von einem entsprechend geschulten und amtlich beauftragten Tierarzt zum frühest möglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. im Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach § 3 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, auf pathologisch-anatomische Anzeichen von Tuberkulose im Sinne des Anhangs 4 zu untersuchen.

2. § 1 Abs. 4 lautet:

?(4) Bestimmt der Bundesminister für Gesundheit auf Grund der epidemiologischen Situation ein Gebiet durch Kundmachung in den ?Amtlichen Veterinärnachrichten? für einen bestimmten Zeitraum zum ?Tbc-Sonderuntersuchungsgebiet?, so sind in den Beständen des genannten Gebietes in dem in der Kundmachung festgelegten Zeitraum alle Tiere einer behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen.?

3. Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Bestimmt der Bundesminister für Gesundheit auf Grund der epidemiologischen Situation ein Gebiet durch Kundmachung in den ?Amtlichen Veterinärnachrichten? für einen bestimmten Zeitraum zum ?Tbc-Sonderüberwachungsgebiet? so sind alle Tiere, welche im genannten Gebiet im dort genannten Zeitraum gehalten wurden, bis zu einem in der Kundmachung festgelegten Zeitraum einem Tbc-Test zu unterziehen. Weiters sind in Beständen, in welche solche Tiere in dem in der Kundmachung genannten Zeitraum eingebracht wurden, alle laktierenden Tiere - gleichzeitig mit der Untersuchung der eingebrachten Tiere - einer behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen.?

4. § 2 Z 3 lautet:

?3. Tbc-Test: Intrakutanprobe mittels Simultantest (gleichzeitige Applikation von Rinder- und Geflügeltuberkulin) oder Untersuchung mittels Gamma-Interferon-Assay (Bluttest) sowie - ausschließlich im Falle von Nachuntersuchungen im Sinne der gegenständlichen Verordnung - auch Intrakutanprobe mittels Monotest nach Anhang 3, im nationalen Referenzlabor gemäß OIE Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, aktuelle Ausgabe.?

5. § 2 Z 7 lautet:

?7. Kontaktbestand: Bestand, der
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