Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ? BO 1994)

Auf Grund des § 10 Abs. 1 und 1 a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/ 1952, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 129/1993, wird verordnet:

  1. TEIL Geltungsbereich

    § 1. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen, des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.

    (2) Zusätzlich gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen die nachfolgenden Bestimmungen über 1.  die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung   der   bei   der   Gewerbeausübung verwendeten    Fahrzeuge    hinsichtlich    ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs und 2.  die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.

  2. TEIL Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen Allgemeine Bestimmungen

    § 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993.

    § 3. Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:

  3.   Fahrten   auszuführen,   solange   er  oder  ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer fieberhaften Infektionskrankheit leidet oder der Verdacht besteht, daß bei ihm oder einem   Mitglied   seiner  häuslichen   Gemeinschaft eine akute fieberhafte Infektionskrankheitvorliegt;

  4.   den   Fahrdienst   in   einem   durch   Alkohol, Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand   oder   in   einer   hiefür   sonst   nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten oder während des Fahrdienstes Alkohol, die körperliche oder geistige Verfassung  beeinträchtigende   Medikamente oder Suchtgifte zu sich zu nehmen.

    Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe

    § 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

    (2)Â Â Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

    (3)  Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.   Die   Bestätigung   der   Behörde   über   die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.

    § 5. (1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Standort des Gewerbebetriebes, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen.

    (2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten:

  5.   Name   und   Anschrift   des   Ausweisinhabers (Taxilenkers),

  6.   Daten des Führerscheines (§ 10 Abs. 1),

  7.   Geltungsdauer (§§ 10 und 11) und 4.  den Bereich, für den die Ortskenntnisse sowie die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnung nachgewiesen wurden.

    § 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber 1.  eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach  § 64  a KFG   1967  befindet und nachweist, daß er mindestens das Jahr vor der Antragstellung hindurch Kraftwagen, ausgenommen  Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,

  8.   körperlich so leistungsfähig ist, daß er den sich aus   der   Eigenart   des   Gewerbes   für   ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann,

  9.   vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein,

  10. Â Â das 20. Lebensjahr vollendet hat,

  11. Â Â...

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