Bundesgesetz vom 20. Mai 1981, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979 und BGBl. Nr. 586/1980 wird geändert wie folgt:

  1. § 10 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß

    Pflichtversicherte gemäß § 2 und § 3 Abs. 1 und Weiterversicherte gemäß § 8 unter den im Abs. 1

    vorgesehenen Voraussetzungen eine Familienversicherung abschließen können für

    1. Verwandte in auf- und absteigender Linie,

      ausgenommen Kinder (§ 83 Abs. 2), und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder mit dem

      (der) Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;

    2. eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte andersgeschlechtliche Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte dicht vorhanden ist.

      Eine Familienversicherung gemäß lit.b kann nur für eine einzige Person abgeschlossen werden."

  2. Im § 60 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck

    „Witwenpension" jeweils durch den Ausdruck

    „Witwen(Witwer)pension" zu ersetzen.

  3. Im § 72 Abs. 4 ist der Ausdruck „Witwenschaftsbestätigungen"

    durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen"

    zu ersetzen.

  4. § 83 Abs. 6 hat zu lauten:

    „(6) Als Angehöriger gilt auch der Ehegatte eines gemäß § 3 Abs. 1 Pflichtversicherten,

    1. wenn und solange in seiner Person die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, und b) wenn er kein Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte aus Pensionen oder Ruhe(Versorgungs)

    genüssen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht; Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte unter den im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten, jeweils geltenden Beträgen sowie Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb haben hiebei außer Betracht zu bleiben."

  5. Im § 135 ist der Ausdruck „§§ 136 bis 138"

    durch den Ausdruck 㤤 136 und 138" zu ersetzen.

  6. § 136 hat zu lauten:

    „Witwen(Witwer)pension

    § 136. (1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin, wenn sie (er) die Erwerbstätigkeit,

    die die Pflichtversicherung des verstorbenen Ehegatten begründet hatte, nicht fortführt. Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat auch die Witwe (der Witwer), die (der) nach dem Tod des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) dessen (deren)

    Erwerbstätigkeit fortgeführt hat, wenn die ihr (ihm)

    zustehende Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) bzw. das Gesellschaftsverhältnis erloschen ist; hat sie (er) die Erwerbstätigkeit mindestens drei Jahre fortgeführt, gebührt die Witwen(Witwer)pension nur, wenn im Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nicht besteht.

    (2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nicht,

  7. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte bereits einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz hatte, es wäre denn, daß

    1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als;

    25 Jahre betragen hat;

  8. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr

    (die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT