Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden

4. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:

Nach § 113f wird folgender § 113g samt Überschrift angefügt:

?Einmalzahlung für das Jahr 2010

§ 113g. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.?

Artikel 2

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:

Nach § 17h wird folgender § 17i samt Überschrift angefügt:

?Einmalzahlung für das Jahr 2010

§ 17i. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.?

Artikel 3

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:

Nach § 98h wird folgender § 98i samt Überschrift angefügt:

?Einmalzahlung für das Jahr 2010

§ 98i. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT