Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (2. Novelle zur FSG- DV)

Auf Grund des § 3 Abs. 3 und § 4b Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Â

Fassung BGBl. I Nr. 129/2002 wird verordnet:Â Â

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung BGBl. II Â

Nr. 88/2000 wird wie folgt geändert: Â

1. In § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a wird die Wortfolge „Lenkberechtigungen für die Klassen F und G“ ersetzt durch Â

die Wortfolge „Lenkberechtigung für die Klasse F“. Â

2. In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge: Â

„101.01 Brille Â

101.02 Kontaktlinsen Â

101.03 Brille oder Kontaktlinsen Â

101.04 Augenschutz“. Â

3. In § 2 Abs. 5 erster Satz wird das Wort „Bedingung“ durch das Wort „Auflage“ ersetzt und der zweite Â

Satz entfällt. Â

4. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13d als 5. Abschnitt eingefügt und die Bezeichnung Â

„5. Abschnitt“ vor § 14 erhält die Bezeichnung „6. Abschnitt“: Â

„5. Abschnitt Â

Zweite Ausbildungsphase Â

Perfektionsfahrten Â

§ 13a. (1) Im Rahmen der Perfektionsfahrt ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive Fahrweise und auf soziales Verhalten des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere Â

ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative Â

Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den Â

theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Â

(2) Die Perfektionsfahrt sowie das darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben folgende Â

Inhalte zu umfassen:Â Â

  1. Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung, Â

2. ökonomisches Fahren, Â

  3. Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist, Â

  4. Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen, Â

  5. Befahren von komplexen Querstellen, Â

6. Ãœberholen, Â

  7. Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik Â

   Â

  8. kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten, Â

  9. Durchführen von Nebentätigkeiten, Â

10. Gefahrenvermeidungstraining, Â

  11. Dynomentraining und 3A-Training, Â

  12. Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und Â

  13. Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten. Â

(3) Die Perfektionsfahrt umfasst Â

  1. eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Â

Teilnehmer, Â

  2. ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, Â

wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann. Â

(4) Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Â

Rahmen des Betriebes einer Fahrschule unter Anleitung eines gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Â

vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, BGBl. II Nr. 54/1999 in der Fassung Â

BGBl. II Nr. 52/2001) genannten Ausbildners abzuhalten. Â

(5) Eine Unterrichtseinheit im Sinne der §§ 13a bis 13c hat 50 Minuten zu betragen. Â

Fahrsicherheitstraining Â

§ 13b. (1) Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ist den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren. Dabei ist der Â

Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaffenheit praktisch vor Augen zu führen. Weiters hat eine individuelle Unterweisung in den wichtigsten Notreaktionen (insbesondere Notbremsung) zu erfolgen...

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