Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2003 jedenfalls erfüllen

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 wird verordnet: Â

Die nachstehend angeführten Münzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2003 die Â

Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen. Â

Erläuterungen Â

  a) Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in dieser Liste verzeichneten Stücks, außer für Â

Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel. Â

  b) Die Liste ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet.

Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet. Â

  c) Die Bezeichnung der Münzen entspricht der auf ihnen angegebenen Währung. In den Fällen, in Â

denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift...

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