Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 10. Jänner 1990, mit der die Chemikalienverordnung geändert wird

Auf Grund des § 18 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1989 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Die Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/

1989, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 19 Abs. 6 ist anzufügen:

    „Ihre Abmessungen müssen mindestens dem Format 148 mm x 210 mm entsprechen."

  2. Nach § 19 Abs. 6 wird eingefügt:

    „(6 a) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn-

    und Schmierstoffen auf Behältnissen (Kanistern)

    gemäß § 10 Abs. 3, sofern diese aus ortsfesten Abgabevorrichtungen (Zapfsäulen) befüllt werden,

    und auf solchen Abgabevorrichtungen (Abs. 6) muß

    keine Angaben gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 enthalten. In der auf der Abgabevorrichtung anzubringenden Kennzeichnung können überdies die Angaben gemäß §...

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