Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Preisgesetz geändert wird (Preisgesetznovelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Preisgesetzes,

BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 271/1978, BGBl. Nr. 288/

1980, BGBl. Nr. 311/1982 und BGBl. Nr. 265/

1984 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II Das Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1984, BGBl.

Nr. 265, wird wie folgt geändert:

  1. In allen Bestimmungen werden die Bezeichnungen

    „Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie" und „Bundesministerium für Handel,

    Gewerbe und Industrie" durch die Bezeichnung

    „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"

    beziehungsweise „Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten", die Bezeichnung

    „Bundesministerium für soziale Verwaltung" durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" und die Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz" durch die Bezeichnung „Bundeskanzler" ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung angepaßt.

  2. § 2 Abs. 3 lautet:

    „(3) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wird unter dem Vorsitz des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten oder eines von ihm bestellten Vertreters eine Preiskommission gebildet. Ihr gehören weiters an:

    1. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen;

    2. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

    Österreichs und des Österreichischen Arbeiterkammertages."

  3. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom zuständigen Bundesminister oder dessen Vertreter im Vorsitz in der Preiskommission auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten."

  4. § 2 Abs. 5 lautet:

    „(5) Anträge sind beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzubringen und von diesem einer Vorprüfung zu unterziehen. Im Vorprüfungsverfahren hat die Behörde den Antragsteller zu hören und Vertretern der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen sowie der im Abs. 3 lit. b bezeichneten Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist der Antrag mit allen Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen."

  5. § 2 Abs. 6 lautet:

    „(6) Werden im Vorprüfungsverfahren oder im Verfahren vor der Preiskommission Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Prüfungsunterlagen den Vertretern der im Abs. 5 bezeichneten Bundesministerien und Körperschaften beziehungsweise den Mitgliedern der Preiskommission zur Stellungnahme zu übermitteln. Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde zur weiteren Auskunftserteilung sowohl im...

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