Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz ? KTG) erlassen wird und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG)

Inhaltsübersicht 1. Abschnitt

§§ 1 f. Allgemeines

§ 3 Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

§ 4 Berufsbezeichnung

§ 5 Allgemeine Berufspflichten

§ 6 Überwachungs- und Meldepflicht

§ 7 Dokumentationspflicht

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

§ 9 Berufsberechtigung

§ 10 Qualifikationsnachweis – Inland

§ 11 Qualifikationsnachweis – EWR

§ 12 Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 13 Nostrifikation

§ 14 Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 15 Berufsausübung

§ 16 Entziehung der Berufsberechtigung

§§ 17 f. Kardiotechnikerbeirat

§ 19 Kardiotechnikerliste 2. Abschnitt

§ 20 Ausbildung

§ 21 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker

§ 22 Ausbildungsinhalt

§ 23 Theoretische Ausbildung

§ 24 Praktische Ausbildung

§§ 25 f. Zulassung zur Ausbildung

§ 27 Ausschluß von der Ausbildung

§ 28 Rasterzeugnis

§ 29 Prüfungen

§ 30 Anrechnung

§ 31 Diplom

§ 32 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung 3. Abschnitt

§ 33 Fortbildung 4. Abschnitt

§ 34 Strafbestimmungen

§ 35 Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 36 Inkrafttreten

§ 37 Vollziehung 1. Abschnitt Allgemeines

§ 1. (1) Der Beruf des Kardiotechnikers darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf die Ausübung dieses Berufes findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung. Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Freundschaftshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373,

  1. Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste,

    BGBl. Nr. 102/1961,

  2. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, und 4. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

    nicht berührt.

    § 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „diplomierter Kardiotechniker“ ist „diplomierte Kardiotechnikerin“.

    Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

    § 3. (1) Der Beruf des diplomierten Kardiotechnikers umfaßt die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten.

    (2) Die Tätigkeitsbereiche des diplomierten Kardiotechnikers umfassen insbesondere 1. die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation,

  3. die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen,

  4. die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte,

  5. die Dokumentation,

  6. die Mitarbeit in der Forschung und 6. die Unterweisung von Auszubildenden.

    (3) Teilbereiche der in Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislaufunterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere bei 1. Anwendung außerhalb des Bereiches von Operationssälen,

  7. Erstversorgungsmaßnahmen und 3. Langzeitanwendungen auch von anderen fachkundigen Personen durchgeführt werden.

    Berufsbezeichnung

    § 4. (1) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in die Liste der Kardiotechniker eingetragen sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „diplomierter Kardiotechniker“/“diplomierte Kardiotechnikerin“

    zu führen.

    (2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt sind (§ 11), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern 1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und 2. neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

    (3) Die Führung 1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hierzu nicht berechtigte Personen oder 2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hierzu nicht berechtigte Personen oder 3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen ist verboten.

    Allgemeine Berufspflichten

    § 5. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

    (2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Kardiotechnik sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.

    Ãœberwachungs- und Meldepflicht

    § 6. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind verpflichtet, während der extrakorporalen Zirkulation und während der Perfusion laufend die medizinischen und technischen Daten zu überwachen.

    (2) Sie haben den für die Operation und die Anästhesie verantwortlichen Ärzten laufend, bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen unverzüglich, diese Daten zu melden.

    Dokumentationspflicht

    § 7. Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben bei Ausübung ihres Berufes 1. die von ihnen gesetzten Maßnahmen,

  8. die medizinischen und technischen Daten und 3. sonstige in Zusammenhang mit der Durchführung der extrakorporalen Zirkulation stehende Daten zu dokumentieren.

    Verschwiegenheitspflicht

    § 8. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

    (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn 1. die durch die Offenlegung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes von der Geheimhaltung entbunden hat oder 2. die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

    Berufsberechtigung

    § 9. (1) Zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die 1. eigenberechtigt sind,

  9. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

  10. einen Qualifikationsnachweis (§§ 10 bis 12) erbringen,

  11. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und 5. in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind.

    (2) Nicht vertrauenswürdig ist,

  12. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des kardiotechnischen Dienstes zu befürchten ist.

    Qualifikationsnachweis – Inland

    § 10. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

    Qualifikationsnachweis – EWR

    § 11. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst gilt als Qualifikationsnachweis,

    wenn diese 1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,

    die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG),

    CELEX-Nr.: 389L0048, oder 2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,

    entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

    (2) EWR-Staatsangehörige, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.

    (3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung 1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder 2. des Nachweises von Berufserfahrung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.

    (4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 1 ist die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes in

    Österreich unter der Verantwortung eines diplomierten Kardiotechnikers.

    (5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den kardiotechnischen Dienst auszuüben, beurteilt werden.

    (6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.

    (7) Die...

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