Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Frucht- und Gemüsesäfte zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (43. IDG-Verordnung ? 43. IDG-V)

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

§ 1. (1) Zur Inanspruchnahme des Vorzugszollsatzes für Einfuhren von Frucht- und Gemüsesäften der Nummer 2009 des Zolltarifes mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über gegenseitige Zollkontingente für Frucht- und Gemüsesäfte, Anhang II des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen vom 2. Mai 1992, BGBl. Nr. 390/1993, sind Kontingentscheine erforderlich.

(2) Die Höhe des jährlich zu verteilenden Gesamtkontingentes beträgt 10000 t.

Antragstellung

§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines sind schriftlich unter Verwendung des   hiefür   amtlich   festgelegten   Musters   beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Sektion II, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55—57, einzubringen.

(2)   Der Antrag  hat  alle  für  die  Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:

  1.   Name, Firma und Wohnsitz bzw.  Sitz des Antragstellers;

  2. Â Â genaue Warenbezeichnung;

  3.   Unternummer des österreichischen Zolltarifs;

  4. Â Â Ursprungsland;

  5.   Mengenangabe in Tonnen und 6.  Höhe   der  tatsächlichen   Einfuhren   in   den ersten   elf   Monaten   des   dem   Kontingent jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.

    (3)  Die Höhe der tatsächlichen Einfuhren in den ersten elf Monaten des dem Kontingent jeweils vorangegangenen Kalenderjahres ist durch Verzollungsunterlagen nachzuweisen.

    Kontingentverteilung

    § 3. (1) Die Vergabe von Kontingentscheinen ist auf der Grundlage sämtlicher ordnungsgemäßen und vollständigen Anträge, die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 31. Jänner des Kalenderjahres, für das das. Kontingent gemäß § 1 Abs. 2 vergeben wird, vorliegen, vorzunehmen.

    (2) Antragstellern, die in den ersten elf Monaten des dem Kontingentjahr jeweils vorangegangenen Kalenderjahres nachweislich Frucht- oder Gemüsesäfte   der   Nummer   2009Â...

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