Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Verordnung über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Hühnerbruteier zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der CSFR und Österreich aufgehoben wird (47. IDG-Verordnung ? 47. IDG-V)

Auf Grund  des § 15 Abs. 2  des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Hühnerbruteier der Unternummer 0407 00 A 1 a zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen Österreich und der...

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