Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für bestimmte Weine zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (44. IDG-Verordnung ? 44. IDG-V)

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Zur Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze für die Einfuhr von in der Anlage angeführten Weinen mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß dem Anhang III des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik. Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen vom 2. Mai 1992, BGBl. Nr. 390/1993, sind Kontingentscheine erforderlich.

Antragstellung

§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für die in der Anlage genannten Kontingente sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 12, einzubringen.

(2)   Der Antrag  hat  alle  für die  Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten:

a)Â Â Namen, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;

b)  Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum jeweils vorgesehenen Kontingent möglich ist;

c)  Unternummer des österreichischen Zolltarifs;

d)Â Â Mengenangabe in Litern.

(3)  Anträge von Antragstellern mit Vorbezügen gemäß § 3 Abs. 2 sind bis spätestens 3 Monate vor Ende des laufenden Kontingentzeitraumes einzubringen, wenn die Vorbezüge gemäß § 3 Abs. 2 Berücksichtigung finden sollen.

Kontingentverteilung

§ 3. (1) Als Kontingentzeitraum gilt ein Kalenderjahr.

(2)  Antragstellern sind über Antrag Kontingentscheine gemäß Abs. 3 und 4 auf der Grundlage der nachweislich   getätigten   Einfuhren   von   in   der Anlage genannten Weinen aus Mitgliedstaaten der Europäischen    Wirtschaftsgemeinschaft    (Vorbezüge) auszustellen.

Als Vorbezüge für das Kalenderjahr 1994 gelten jene Weine der genannten Art, die nachweislich von Antragstellern in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1993 eingeführt wurden.

Ab 1. Jänner 1995 werden die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr nachweislich getätigten Einfuhren der genannten Weine als Vorbezüge herangezogen.

(3)   Findet  die   Summe   aller  in   den  jeweils relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten Einfuhren der in Abs...

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