Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten (AEV Pharmazeutika)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Arzneimittel: Stoffe gemäß § 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 657/1996. Arzneimittel bestehen aus Wirkstoffen (Arzneistoffen) und Hilfsstoffen.

  2. Kosmetika: Stoffe gemäß § 5 des Lebensmittelgesetzes (LMG, BGBl. Nr. 86/1975). Kosmetika bestehen aus Wirkstoffen und Hilfsstoffen.

    (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

    (3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  3. Vorbehandeln von Wirk- oder Hilfsstoffen für Arzneimittel oder Kosmetika unter Einsatz von physikalischen oder chemischen Verfahren;

  4. Herstellen von Wirk- oder Hilfsstoffen für Arzneimittel oder Kosmetika unter Einsatz von chemischen oder biochemischen Synthesen;

  5. Herstellen (Formulieren) von Arzneimitteln oder Kosmetika unter Einsatz von gemäß Z 1

    vorbehandelten oder gemäß Z 2 hergestellten oder sonstigen Wirk- oder Hilfsstoffen;

  6. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3.

    (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

  7. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

  8. Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Vorprodukte für Arzneimittel und Kosmetika a) gebleichter Zellstoff oder Holzstoff,

    1. Ethanol (Spiritus),

    2. pflanzliche oder tierische Fette und Öle,

    3. Kunstharze,

    4. Kohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien,

    5. Kunststoffe, Gummi oder Kautschuk,

    6. Seifen,

    7. Chemiefasern,

    8. Industrieminerale,

    9. Wirk- oder Hilfsstoffe, die aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO)

    stammen;

  9. Abwasser aus der Versuchstierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV);

  10. Abwasser aus der Herstellung von Implantaten;

  11. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.

    (5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,

    die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.

    (6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung...

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