Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (20. KFG-Novelle) und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 103 Abs. 1 Z 3 lautet:

    „3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen

    überlassen, die a) die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Lehrabschlußprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen;

    1. bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist aa) den erforderlichen Mopedausweis oder bb) das erforderliche Mindestalter besitzen und cc) denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde;

    2. bei Feuerwehrfahrzeugen, die unter § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz FSG fallen,

    3. die erforderliche Lenkberechtigung und bb) den erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen.“

  2. § 106 Abs. 1c Z 4 lautet:

    „4. bei der Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-,

    Gästewagengewerbe), es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 6;“

  3. Nach § 132 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

    „(9) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf die Lenkerberechtigung beziehen, gelten auch für die Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997.“

    Artikel II

    Änderung der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle Das Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

    (4. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen werden, BGBl. Nr. 615/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997,

    wird wie folgt geändert:

    1. IV Abs. 5 lautet:

    „(5) Wer 1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder 2. als mit einem Kraftfahrzeug...

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