Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1984 und das Krankenanstaltengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 15 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen,

    sofern auch dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.“

  2. § 35 Abs. 1 Z 3 lautet:

    „3. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,“

    2a. § 44 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen. In diesem Fall ist sie innerhalb von höchstens vier Jahren abzuschließen.“

    2b. § 46 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen. In diesem Fall ist sie innerhalb von höchstens zwei Jahren abzuschließen.“

  3. § 65 Abs. 9 lautet:

    „(9) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung festzustellen,

    daß

  4. Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966,

  5. Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. oder 3.Universitätslehrgänge gemäß § 23 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, oder Lehrgänge gemäß § 27 leg. cit.,

    den gemäß Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.“

  6. § 84 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs. 4“

    4a. § 84 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Durchführung von...

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