Bundesgesetz, mit dem das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden
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Bundesgesetz, mit dem das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 ? LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, wird wie folgt geändert:
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Die Tabelle in § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
in der Entlohnungs-stufe Euro 1 2.468,4 2 2.813,1 3 3.157,9 4 3.502,7 5 3.847,4 6 4.192,2 7 4.405,1 -
In § 19 wird
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der Betrag ?90 ?? in Abs. 8 Z 1 durch den Betrag ?91,8 ?? ersetzt,
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der Betrag ?120 ?? in Abs. 8 Z 2 durch den Betrag ?122,4 ?? ersetzt,
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der Betrag ?150 ?? in Abs. 8 Z 3 und in Abs. 9 durch den Betrag ?153 ?? ersetzt,
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der Betrag ?300 ?? in Abs. 10 durch den Betrag ?306,1 ?? ersetzt,
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der Betrag ?450 ?? in Abs. 10 durch den Betrag ?459,1 ?? ersetzt.
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Die Tabelle in § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Funktions- dauer bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie A B C D Euro bis zu 5 Jahre 612,1 1.071,2 1.275,3 1.479,3 mehr als 5 Jahre 714,1 1.275,3 1.479,3 1.683,3 -
In § 21 Abs. 2 werden der Betrag ?500 ?? in Z 1 durch den Betrag ?510,1 ?? und der Betrag ?600 ?? in Z 2 durch den Betrag ?612,1 ?? ersetzt.
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In § 22 Abs. 2 werden der Betrag ?24 ?? in Z 1 durch den Betrag ?24,5 ?? und der Betrag ?12 ?? in Z 2 durch den Betrag ?12,2 ?? ersetzt.
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In § 23 Abs. 4 wird der Betrag ?33,4 ?? durch den Betrag ?34,1 ?? ersetzt.
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In § 24 Abs. 1 wird der Betrag ?36 ?? durch den Betrag ?36,7 ?? ersetzt.
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In § 24 Abs. 2 wird der Betrag ?180 ?? durch den Betrag ?183,6 ?? ersetzt.
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Dem § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird folgender Abs. 16 angefügt:
?(16) Die §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 8 bis 10, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Abs. 4 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten mit 1. September 2015 in Kraft.?
Artikel 2
Änderung des Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz ? LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, wird wie folgt geändert:
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Die Tabelle in § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
in der Entlohnungs-stufe Euro 1 2.468,4 2 2.813,1 3 3.157,9 4
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