Bundesgesetz, mit dem das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

    Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 ? LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, wird wie folgt geändert:

  2. Die Tabelle in § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    in der Entlohnungs-stufe Euro
    1 2.468,4
    2 2.813,1
    3 3.157,9
    4 3.502,7
    5 3.847,4
    6 4.192,2
    7 4.405,1
  3. In § 19 wird

    1. der Betrag ?90 ?? in Abs. 8 Z 1 durch den Betrag ?91,8 ?? ersetzt,

    2. der Betrag ?120 ?? in Abs. 8 Z 2 durch den Betrag ?122,4 ?? ersetzt,

    3. der Betrag ?150 ?? in Abs. 8 Z 3 und in Abs. 9 durch den Betrag ?153 ?? ersetzt,

    4. der Betrag ?300 ?? in Abs. 10 durch den Betrag ?306,1 ?? ersetzt,

    5. der Betrag ?450 ?? in Abs. 10 durch den Betrag ?459,1 ?? ersetzt.

  4. Die Tabelle in § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    Funktions- dauer bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie
    A B C D
    Euro
    bis zu 5 Jahre 612,1 1.071,2 1.275,3 1.479,3
    mehr als 5 Jahre 714,1 1.275,3 1.479,3 1.683,3
  5. In § 21 Abs. 2 werden der Betrag ?500 ?? in Z 1 durch den Betrag ?510,1 ?? und der Betrag ?600 ?? in Z 2 durch den Betrag ?612,1 ?? ersetzt.

  6. In § 22 Abs. 2 werden der Betrag ?24 ?? in Z 1 durch den Betrag ?24,5 ?? und der Betrag ?12 ?? in Z 2 durch den Betrag ?12,2 ?? ersetzt.

  7. In § 23 Abs. 4 wird der Betrag ?33,4 ?? durch den Betrag ?34,1 ?? ersetzt.

  8. In § 24 Abs. 1 wird der Betrag ?36 ?? durch den Betrag ?36,7 ?? ersetzt.

  9. In § 24 Abs. 2 wird der Betrag ?180 ?? durch den Betrag ?183,6 ?? ersetzt.

  10. Dem § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird folgender Abs. 16 angefügt:

    ?(16) Die §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 8 bis 10, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Abs. 4 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten mit 1. September 2015 in Kraft.?

    Artikel 2

    Änderung des Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetzes

    Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz ? LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, wird wie folgt geändert:

  11. Die Tabelle in § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    in der Entlohnungs-stufe Euro
    1 2.468,4
    2 2.813,1
    3 3.157,9
    4
    ...

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