Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung (AEV Massentierhaltung)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Massentierhaltung: Form der konzentrierten Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, bei welcher es nicht möglich ist, die in den anfallenden Abfällen sowie im anfallenden Abwasser enthaltenen Pflanzennährstoffe (insbesondere Stickstoff, Phosphor und Kalium) und organischen Stoffe vollständig a) im Pflanzenbau auf nachweislich zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen oder b) auf sonstige zulässige Weise (AWG, BGBl. Nr. 325/1990)

    zu verwerten.

  2. Gülle: Pumpbares Gemisch aus tierischen Ausscheidungen, Einstreu, Futtermittelresten und Wasser (Flüssigmist).

  3. Jauche: Feststoffarme Flüssigfraktion der Gülle mit überwiegendem Anteil an tierischem Harn.

    (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine

    öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

    Gülle oder Jauche dürfen nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

    (3) Abs. 2 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  4. Füttern, Tränken und Reinigen von Tieren in der Massentierhaltung;

  5. Reinigen von Gebäuden, Anlagen oder Einrichtungen der Massentierhaltung;

  6. Behandeln von festen oder flüssigen tierischen Ausscheidungen, Futtermittel- und Einstreuresten usw. aus der Massentierhaltung mit physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen oder biologischen Verfahren einschließlich des Reinigens der hiezu erforderlichen Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen;

  7. Reinigen von Abluft und/oder wäßrigen Kondensaten aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

    (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

  8. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),

  9. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

  10. Abwasser aus Schlachtung und Fleischverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 5.1 AAEV),

  11. Abwasser aus der Fischintensivhaltung (§ 4 Abs. 2...

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