Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen im Burgenland

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:

Der Straßenteil 1. der B 10 Budapester Straße von km 66,39 bis km 67,00, wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 56/1992

bestimmten – Abschnitt ,,Zurndorf–Nickelsdorf“,

  1. der B 16 Ödenburger Straße von km 46,343 (alt/neu) bis km 46,516 (alt)/km 46,541 (neu), wird,

    soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 673/1991 bestimmten – Abschnitt ,,ASt. Wulkaprodersdorf“,

  2. der B 56 Geschriebenstein Straße von km 40,86 bis km 41,20 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl.

    Nr. 532/1989 bestimmten – Abschnitt ,,Höll–Edlitz“,

  3. der B 56 Geschriebenstein Straße von km 29,8 bis km 31,6 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 13/1990

    bestimmten – Abschnitt ,,Burg–Eisenberg“,

  4. der B 56 Geschriebenstein Straße von km 35,4 bis km 36,8 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 293/1991

    bestimmten – Abschnitt ,,Eisenberg–Deutsch Schützen“,

  5. der B 57a Stegersbacher Straße von km 4,834 bis km 5,525, von km 5,91 bis km 6,16 und von km 6,45 bis km 6,88 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 1031/1994 bestimmten – Abschnitt,,

    Burgauberg–Rohrbrunn“,

  6. der B 58 Doiber Straße von km 1,050 bis km 3,777 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 513/1989

    bestimmten – Abschnitt „Doiber–Windisch Minihof“,

  7. der B 63 Steinamangerer Straße von km 24,16 bis km 24,34 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 192/1991

    bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Oberwart“,

  8. der B 16 Ödenburger Straße von km 48,855 (alt/neu) bis km 51,942 (alt)/km 52,229 (neu) wird,

    soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr....

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