Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

510. Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Auf Grund des § 6 Abs. 3 Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

1. HauptstückAllgemeine BestimmungenAnordnung zur Erstellung der Statistiken und Zweck der Meldung

§1. (1) Gemäß § 6 Abs. 1 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idgF (DevG 2004), ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) verpflichtet,

1. die Zahlungsbilanz Österreichs,
2. die Statistik betreffend die internationale Vermögensposition,
3. die Direktinvestitionsstatistik sowie
4. alle Statistiken, die Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen dieser Statistiken darstellen,
zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung der genannten Statistiken erfolgt u.a. auf der Website der OeNB.

(2) Zur Erfüllung dieses Gesetzesauftrages ist die OeNB gemäß § 6 Abs. 2 DevG 2004 berechtigt, von inländischen natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen einzuholen.

(3) Die OeNB hat Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Daten durch Verordnung vorzuschreiben. Gestützt auf § 6 Abs. 2 und 3 DevG 2004 wird zu diesem Zweck die gegenständliche Meldeverordnung erlassen, auf deren Grundlage die Meldepflichtigen bestimmt und diese verpflichtet werden, zu den festgesetzten Terminen die angeführten Meldungen mit den definierten Meldeinhalten an die OeNB bzw. der von ihr beauftragten Bundesanstalt Statistik Österreich zu erstatten.

(4) Eine Auslegungshilfe sowie technische Erläuterungen zur Meldungslegung sind der Ausweisrichtlinie zur gegenständlichen Meldeverordnung zu entnehmen, welche auf der Website der OeNB und der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden kann.

(5) Die Definitionen der einzelnen, in der Anlage zu dieser Verordnung bzw. in der Ausweisrichtlinie genannten Leistungen sind in der Verordnung (EU) 2016/1013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen enthalten. Entsprechende Definitionen enthält auch die Leitlinie (EU) 2018/1151 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2018/19).

(6) Auf Basis der nach dieser Meldeverordnung erhobenen Daten erstellt die OeNB Statistiken, welche die außenwirtschaftlichen Verflechtungen der österreichischen Volkswirtschaft zeigen und währungs- und wirtschaftspolitischen Zwecken dienen. Gefordert werden diese Statistiken u. a. von der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) sowie vom Internationalen Währungsfonds (IWF). Die Daten dieser Statistiken stellen weiters wichtige Indikatoren bei der Analyse der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich dar.

Meldegegenstand§ 2.

Gegenstand der Meldung sind Daten gemäß dem 2. Hauptstück und der Anlage zur gegenständlichen Verordnung betreffend grenzüberschreitende Leistungen und Übertragungen, im Folgenden zusammengefasst als ?grenzüberschreitende Dienstleistungen?.

Allgemeine Meldebestimmungen§ 3.

(1) Die Meldungen sind nach den von der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich vorgegebenen technischen Standards, die auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden können, auf elektronischen Übermittlungswegen zu legen.

(2) Die Meldungen sind in deutscher Sprache zu legen.

(3) Die zur Datenübermittlung erforderlichen Registrierungs-, Anmeldungs- und Authentisierungsschritte sind zeitgerecht vor der Meldungslegung zu setzen. Diesbezügliche Informationen können auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden.

(4) Die Meldeinhalte sind je Erhebung entsprechend den Ausprägungen zu gliedern, welche auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden können.

(5) Die im 2. Hauptstück angeführten Wirtschaftstätigkeiten entsprechen der laut § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufliegenden und auf der Website der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ? ÖNACE 2008 ? und erstrecken sich auf Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen.

(6) Zu einer Meldeperiode sind je Erhebung alle Meldeinhalte in einer Meldung zu legen.

(7) Die Meldungen sind in Euro-Werten zu erstatten. Euro-Gegenwerte sind mit den Wechselkursen (Tagesmittelkurs für den Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. den Rechnungseingang) umzurechnen, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.

(8) Länder- und Währungscodes sind entsprechend den aktuell gültigen ISO-Standards anzugeben, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.

(9) Fällt der Meldetermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich der Termin auf den nächstfolgenden Werktag.

(10) Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits gelegten Meldung (Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten), ist unverzüglich eine korrigierte Meldung zu legen. Die OeNB bzw. die Bundesanstalt Statistik Österreich können eine korrigierte Meldung aus technischen oder inhaltlichen Gründen bzw. aufgrund fehlender Meldeinhalte anfordern.

(11) Meldepflichtige können für die Meldungslegung eine dritte Person berechtigen. Diese Person hat die ihr übertragene Berechtigung nachzuweisen. Ungeachtet des Bestehens eines derartigen Berechtigungsverhältnisses steht es der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich frei, Rückfragen, Mängelbehebungsaufforderungen und andere Auskunftsaufforderungen direkt an die Meldepflichtigen zu richten.

(12) Bedient sich ein Inländer bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts eines Treuhänders, so obliegt die Meldepflicht dem Treugeber (d. h. dem Inländer). Wird bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts von Seiten eines Ausländers ein inländischer Treuhänder beauftragt, so obliegt die Meldepflicht dem Treuhänder.

(13) Tritt ein Fiskalvertreter (§ 27 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 idgF) auf, so ist dieser zur Meldung verpflichtet.

Ausnahmen von der Meldepflicht§ 4.

Von der Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen im Sinne der gegenständlichen Verordnung sind befreit:

1. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer österreichischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, soweit sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Dienstort im Ausland haben sowie die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
2. internationale Organisationen bzw. Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, denen aufgrund von internationalen (zwischenstaatlichen) Übereinkommen diplomatische oder konsularische Vorrechte bzw. Immunitäten oder Privilegien auf devisenrechtlichem Gebiet eingeräumt worden sind.

Strafbestimmungen§ 5.

Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung nach § 10 DevG 2004 dar und können mit einer Geldstrafe geahndet werden. Der Meldepflicht ist unabhängig von allfälligen Strafzahlungen nachzukommen.

Geheimhaltung§ 6.

Die von der OeNB eingeholten Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden und sind nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 DevG 2004 streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 Bankwesengesetz (BWG) steht der Berechtigung der OeNB zur Auskunftseinholung nicht entgegen (§ 6 Abs. 8 DevG 2004).

2. HauptstückErhebungen1. AbschnittMeldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis J, L bis N, P bis S sowie die Gruppe 64.2 und die Abteilung 66 der ÖNACE 2008 ? Jährliche MeldungMeldeinhalt§ 7.

(1) Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.

(2) Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.

(3) Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.

(4) Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach

1. den in der Anlage zur gegenständlichen Meldeverordnung angeführten einzelnen Dienstleistungsarten (Einzelpositionen der Leistungen und Übertragungen) und
2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes
zu melden.

(5) Vom Meldepflichtigen laut § 8 sind ferner seine Identifikationsdaten zu melden, und zwar

1. Vor- und Zuname bzw. Firma,
2. vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl,
3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
4. Firmenbuchnummer.

Meldepflichtige§ 8.

(1) Meldepflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften,

1. die ihren Sitz/Wohnsitz im Inland haben,
2. die
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