Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden
76. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
.. Nach § 666 wird folgender § 667 samt Überschrift angefügt:
?Besondere Pensionsanpassung
§ 667. Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
1. | ihr Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt, |
2. | ihre Höhe am 1. Jänner 2008 den Betrag von 747 ? nicht erreicht hat und |
3. | sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden. |
Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.?
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
.. Nach § 345 wird folgender § 346 samt Überschrift angefügt:
?Besondere Pensionsanpassung
§ 346. Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
1. | ihr Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt, |
2. | ihre Höhe am 1. Jänner 2008 den Betrag von 747 ? nicht erreicht hat und |
3. | sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden. |
Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.?
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
.. Nach § 335 wird folgender § 336 samt Überschrift angefügt:
?Besondere Pensionsanpassung
§ 336. Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
1. | ihr Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt, |
2. | ihre Höhe am 1. Jänner 2008 den Betrag von 747 ? nicht |
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