Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 160/1987, wird wie folgt geändert:

  1.   (Grundsatzbestimmung) § 1 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder eines öffentlichen Polytechnischen Lehrganges als ganztägige Schulform obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern; die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu."

  2.   (Grundsatzbestimmung) Der § 4 lautet:

    „§ 4. Öffentliche Sonderschulen oder an öffentliche Volks- oder Hauptschulen angeschlossene Sonderschulklassen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 6) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 513/1993), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können."

  3.   (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 2 lautet:

    „(2) Sofern mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 13) gehören oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß die beteiligten Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben. Handelt es sich dabei um Gebietskörperschaften verschiedener Bundesländer, so richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Land des gesetzlichen Schulerhalters gelten. In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§13 Abs. 9), kann die Landesgesetzgebung auch bestimmen, daß nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben, wenn Schulpflichtige, deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen...

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