Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn ? Anschlußstelle ÖBB-Terminal St. Michael im Bereich der Gemeinde Traboch

Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971), und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,

BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996

(UVP-G), wird verordnet:

Der bereits mit Verordnung BGBl. Nr. 595/1993 bestimmte Straßenverlauf der A 9 Pyhrn Autobahn

– Halbanschlußstelle ÖBB-Terminal St. Michael wird im Bereich der Gemeinde Traboch wie folgt geändert:

Die neu herzustellenden Zu- und Auffahrtsrampen C und D zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlußstelle liegen zwischen AB-km 166,276 und AB-km 166,533 und stellen die Verbindung zum untergeordneten Straßennetz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Traboch aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. K 221/15/D im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.

§ 15...

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