Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (47. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bezügegesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/

1988, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 4 Abs. 7 werden ersetzt:

    a) der Ausdruck „26. Lebensjahr" durch den Ausdruck „25. Lebensjahr",

    b) die Zitierung „Zivildienstgesetz, BGBl.

    Nr. 187/1974," durch die Zitierung „Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,".

  2. § 4 Abs. 8 letzter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

    „Hat das Kind das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Steigerungsbetrag,

    solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2

    Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.

    Nr. 436, nicht überschreitet, wenn außerdem weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen)

    erreichen. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2

    Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen."

  3. Im § 4 Abs. 9 wird der Ausdruck „26. Lebensjahr"

    durch den Ausdruck „25. Lebensjahr" ersetzt.

  4. § 5 Abs. 2 lautet:

    „(2) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,

    BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch 1. wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

  5. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,

    nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

    Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,

    BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

    Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz,

    BGBl. Nr. 395/1974, sowie nach dem Bundesgesetz

    über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,

    BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage,

  6. die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung),

    die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,

  7. die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes

    über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,

    BGBl. Nr. 233/1965,

  8. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

    BGBl. Nr. 31/1969, und 6. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes,

    des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekosten-

    Vergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.

    Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht."

  9. Im § 12 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Zivildienstgesetz"

    durch den Ausdruck „Zivildienstgesetz 1986" ersetzt.

  10. § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a lautet:

    „a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl.

    Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,"

  11. Im § 20b Abs. 6 Z 1 wird die Zitierung „§§ 22

    und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

    Nr. 133, in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung vom 27. September 1955, BGBl.

    Nr. 203, und der Bundesgesetze vom 21. April 1967, BGBl. Nr. 158, und vom 12. Mai 1971, BGBl.

    Nr. 192," durch die Zitierung „§§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955" ersetzt.

  12. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „9 vH"

    durch den Ausdruck „9,5 vH" ersetzt.

  13. § 26 Abs. 3 lautet:

    „(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem 1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,

  14. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt a) eines eigenen Kindes,

    b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege

    übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 5 Z 2

    des Mutterschutzgesetzes 1979),

    das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

    freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten — und auch das nur einmal

    — die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden.

    Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile

    (Adoptivelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes,

    so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Beamten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter) vor."

  15. § 27 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des

    § 26 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 3 Jahren das Zweifache,

    5 Jahren das Dreifache,

    10 Jahren das Vierfache,

    15 Jahren das Sechsfache,

    20 Jahren das Neunfache,

    25 Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges."

  16. An die Stelle des § 27 Abs. 4 treten folgende Bestimmungen:

    „(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 26 Abs. 3

    aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3

    erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

    (5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden."

  17. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende Fassung:

  18. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „1254 S"

    durch den Betrag „1269 S" und der Betrag

    „1593 S" durch den Betrag „1612 S" ersetzt.

  19. Im § 30b Abs. 2 werden ersetzt:

    a) in Z 1 der Betrag „432 S" durch den Betrag

    „437 S",

    b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „1134 S"

    durch den Betrag „1148 S",

    c) in Z 3 lit. b der Betrag „1363 S" durch den Betrag „1379 S".

  20. § 30c Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich 1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 1712 S,

  21. für Oberpfleger und Oberschwestern 2203 S,

  22. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2694 S."

  23. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „803 S" durch den Betrag „813 S" ersetzt.

  24. Im § 38a Abs. 1 wird der Betrag „599 S"

    durch den Betrag „606 S" ersetzt.

  25. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  26. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  27. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag

    „63090 S" durch den Betrag „63420 S" ersetzt.

  28. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „3156 S"

    durch den Betrag „3194 S" ersetzt.

  29. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  30. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „5736 S"

    durch den Betrag „5805 S" ersetzt.

  31. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  32. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2509 S"

    durch den Betrag „2539 S" ersetzt.

  33. § 57 Abs. 2 lautet:

  34. Dem § 57 Abs. 6 wird angefügt:

    „Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 60 Klassen erhöht sich die Dienstzulage außerdem um einen Zuschlag, der sich daraus ergibt, daß an die Stelle der Erhöhung um 15 vH eine solche um 20 vH tritt. Dieser Zuschlag ist bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58

    Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59

    Abs. 1) und im § 59c angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen."

  35. Dem § 57 wird angefügt:

    „(10) Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages.

    Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt 1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates,

    wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,

  36. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiteröder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.

    (11) Verringert sich die Dienstzulage nach Abs. 10, ohne daß bis zur Versetzung oder den

    Übertritt in den Ruhestand neuerlich ein Anspruch auf eine solche Dienstzulage entsteht, ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Dienstzulage in jenem Ausmaß zu berücksichtigen,

    in dem sie unmittelbar vor der Anwendung des Abs. 10 gebührt hat."

  37. § 58 Abs. 1 Z 5 lautet:

    „5. dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-

    Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),"

  38. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „611 S" durch den Betrag „618 S" und der Betrag „1120 S"

    durch den Betrag „1133 S" ersetzt.

  39. § 58 Abs. 6 lautet:

    In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen...

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