Bundesgesetz vom 28. November 1974, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz geändert wird (4. Novelle zum GSKVG 1971)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 287/1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 36/1973,
BGBl. Nr. 172/1973 und BGBl. Nr. 26/1974 wird geändert wie folgt:
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a) Im § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c ist der Ausdruck
„Sonderheilanstalt" durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"
zu ersetzen.
b) Dem § 5 ist als Abs. 5 anzufügen:
„(5) An die Stelle des in den Abs. 2 und 3
bezeichneten Antrages tritt bei Personen, die als Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1974, nach § 8 Abs. 1
Z. 4 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, der Beginn des Zivildienstes."
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Dem § 6 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:
„Die Pflichtversicherung der im § 2 Abs. 1 Z. 1
und 2 genannten Personen endet jedenfalls mit dem Eintritt einer Pflichtversicherung nach § 2
Abs. 1 Z. 3."
2 a. Im § 7 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck „Sonderheilanstalt"
durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"
zu ersetzen.
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§ 14 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten:
„3. Beginn und Ende des Präsenzdienstes bzw.
des Zivildienstes;"
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Im § 17 Abs. 3 haben die Worte „durch die Satzung" zu entfallen.
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§ 18 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:
„Den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sind a) bei Verpächtern von Betrieben die Einkünfte aus Verpachtung,
b) bei den gemäß § 3 in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen die aus der der Einbeziehung zugrundeliegenden Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte gleichzuhalten."
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§ 19 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten:
„Sind in dem betreffenden Kalenderjahr bereits Leistungen nach Maßgabe der §§ 38 Abs. 2
lit. c bzw. 61 Abs. 2 bezogen worden, so ist eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage unter den Betrag ausgeschlossen, der auf Grund vertraglicher Regelungen für die Gewährung der ärztlichen Hilfe als Sachleistung festgesetzt wurde."
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Im § 25 erster Satz ist der Ausdruck
„7,5 v. H." durch den Ausdruck „8,5 v. H." zu ersetzen.
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§ 33 Abs. 1 2. 2 hat zu lauten:
„2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung;"
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§ 36 Abs. 4 Z. 1...
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