Bundesgesetz vom 28. November 1974, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz geändert wird (4. Novelle zum GSKVG 1971)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 287/1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 36/1973,

BGBl. Nr. 172/1973 und BGBl. Nr. 26/1974 wird geändert wie folgt:

  1. a) Im § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c ist der Ausdruck

    „Sonderheilanstalt" durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"

    zu ersetzen.

    b) Dem § 5 ist als Abs. 5 anzufügen:

    „(5) An die Stelle des in den Abs. 2 und 3

    bezeichneten Antrages tritt bei Personen, die als Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes,

    BGBl. Nr. 187/1974, nach § 8 Abs. 1

    Z. 4 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, der Beginn des Zivildienstes."

  2. Dem § 6 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

    „Die Pflichtversicherung der im § 2 Abs. 1 Z. 1

    und 2 genannten Personen endet jedenfalls mit dem Eintritt einer Pflichtversicherung nach § 2

    Abs. 1 Z. 3."

    2 a. Im § 7 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck „Sonderheilanstalt"

    durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt"

    zu ersetzen.

  3. § 14 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten:

    „3. Beginn und Ende des Präsenzdienstes bzw.

    des Zivildienstes;"

  4. Im § 17 Abs. 3 haben die Worte „durch die Satzung" zu entfallen.

  5. § 18 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:

    „Den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sind a) bei Verpächtern von Betrieben die Einkünfte aus Verpachtung,

    b) bei den gemäß § 3 in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen die aus der der Einbeziehung zugrundeliegenden Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte gleichzuhalten."

  6. § 19 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Sind in dem betreffenden Kalenderjahr bereits Leistungen nach Maßgabe der §§ 38 Abs. 2

    lit. c bzw. 61 Abs. 2 bezogen worden, so ist eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage unter den Betrag ausgeschlossen, der auf Grund vertraglicher Regelungen für die Gewährung der ärztlichen Hilfe als Sachleistung festgesetzt wurde."

  7. Im § 25 erster Satz ist der Ausdruck

    „7,5 v. H." durch den Ausdruck „8,5 v. H." zu ersetzen.

  8. § 33 Abs. 1 2. 2 hat zu lauten:

    „2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung;"

  9. § 36 Abs. 4 Z. 1...

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