Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem das Gewerbliche Selbständigen- Krankenversicherungsgesetz geändert wird (5. Novelle zum GSKVG 1971)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 287/1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 36/1973,

BGBl. Nr. 172/1973, BGBl. Nr. 26/1974 und BGBl. Nr. 779/1974 wird geändert wie folgt:

  1. § 1 hat zu lauten:"

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Krankenversicherung der im § 2 bezeichneten Personen.

    (2) Die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung trifft Vorsorge 1. für die Verhütung und Früherkennung von Krankheiten (Durchführung von Jugendlichen-

    und Gesundenuntersuchungen);

  2. für die Versicherungsfälle der Krankheit,

    der Mutterschaft und des Todes;

  3. für die Früherfassung der für Maßnahmen der Rehabilitation in Betracht kommenden Personen

    (§ 99 des Gewerblichen Selbständigen-

    Pensionsversicherungsgesetzes).

    (3) Überdies können aus den Mitteln der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit sowie außer den Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen

    (Abs. 2 Z. 1) noch weitergehende Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten gewährt werden.

    (4) Mittel der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen,

    die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Sicherstellung der Leistung

    ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten sowie für Aufklärungs-

    und Informationszwecke verwendet werden,

    wenn hiedurch die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben nicht gefährdet wird."

  4. a) § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind,

    soweit es sich um natürliche Personen handelt,

    in der Krankenversicherung pflichtversichert:

  5. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

  6. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1

    bezeichneten Kammern sind;

  7. die Bezieher einer Pension (Obergangspension),

    ausgenommen einer Höherversicherungspension,

    die vom Versicherungsträger ausgezahlt wird, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten."

    b) § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten nach Abs. 1 bzw. um einen Pflichtversicherten nach § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d und Z. 4

    lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt, stehen den Pflichtversicherten nach Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach

    § 100 b des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt."

    c) Im § 2 werden die Abs. 3 und 4 sowie die dazugehörige Anlage 1 zum Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz aufgehoben.

  8. § 3 wird aufgehoben.

  9. a) § 4 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. fortbetriebsberechtigte Kinder, denen gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten des verstorbenen Gewerbeinhabers das Fortbetriebsrecht zusteht;"

    b) § 4 Z. 4 hat zu lauten:

    „4. Bezieher einer Pension (Obergangspension)

    im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3, sofern sie gemäß

    § 8 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Krankenversicherung pflichtversichert sind."

  10. Im § 5 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z. 2 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; folgende Z. 3 ist anzufügen:

    „3. nach § 68 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach § 47

    des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/

    1964, als Empfänger einer Zusatzrente, einer Witwenbeihilfe oder einer Elternrente (§§ 35, 36,

    44 und 45 des Kriegsopferversorgungsgesetzes bzw. §§ 33 Abs. 2, 35 Abs. 3 und 44 des Heeresversorgungsgesetzes)

    in der Krankenversicherung pflichtversichert sind."

  11. a) § 6 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Pflichtversicherung beginnt 1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;

  12. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters In die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Handelsregister;

  13. bei den in § 2 Abs. 2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung."

    b) § 6 Abs. 2 wird aufgehoben.

    c) § 6 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die Pflichtversicherung endet 1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates,

    in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;

  14. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 genannten Gesellschaftern mit dem Letzten des Kalendermonates,

    in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates,

    in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Handelsregister beantragt worden ist;

  15. bei den im § 2 Abs. 2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung.

    Die Pflichtversicherung der im § 2 Abs. 1 Z. 1

    und 2 genannten Pflichtversicherten endet jedenfalls mit dem Eintritt einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3."

    d) § 6 Abs. 5 zweiter Satz wird aufgehoben.

    e) Im § 6 Abs. 6 ist der Ausdruck „Träger der gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung"

    durch den Ausdruck „Versicherungsträger"

    zu ersetzen.

  16. Im § 7 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 ist der Ausdruck „sechs Wochen" jeweils durch den Ausdruck „sechs Monaten" zu ersetzen.

  17. § 8 wird aufgehoben.

  18. § 9 hat zu lauten:

    „Zusatzversicherung

    § 9. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2

    Pflichtversicherten können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Kranken-, Tag- und Wochengeld abschließen.

    (2) Die Zusatzversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten.

    Wird jedoch der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung

    über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt,

    so beginnt die Zusatzversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tage des Eintrittes der Pflichtversicherung.

    (3) Die Zusatzversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

  19. durch Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes mit dreimonatiger Frist zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres,

  20. durch Ausschluß gemäß § 11,

    in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gemäß § 6

    Abs. 3."

  21. a) § 10 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die gemäß § 2 Pflichtversicherten und die gemäß § 7 Weiterversicherten können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für ihre Ehegattin (ihren Ehegatten) eine Familienversicherung abschließen, sofern diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften selbst krankenversichert ist und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge...

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