Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Rückstandskontrollverordnung geändert wird

Auf Grund des § 1 Abs. 5, 7 und 9, des § 17, des § 26, des § 26a, des § 26b, des § 26c und des § 38 Â

Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â

BGBl. I Nr. 96/2002, wird verordnet:Â Â

Die Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, wird wie folgt geändert: Â

1. § 2 Z 9 lautet: Â

  „9. zugelassenes Laboratorium: eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes oder §§ 42 oder Â

49 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, berechtigte Untersuchungsstelle.“ Â

2. § 4 Abs. 2 Z 2 lautet: Â

  „2. bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der Ãœberschreitung der Höchstmengen von Tierarzneimittelrückständen nach den Anhängen I und III der Verordnung Nr. 2377/90/EWG, bei Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Hinblick auf den Nachweis der Ãœberschreitung Â

der Höchstwerte der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/ Â

1995, sowie im Hinblick auf die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und die im Österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, festgelegten Richtwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln und Verzehrprodukten zu berücksichtigen.“ Â

3. Der Text des bisherigen § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: Â

„(2) Abweichend von Abs. 1 können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit Â

und Generationen die entnommenen Proben an ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Â

Union gelegenes Laboratorium versendet werden, sofern mit den in Österreich zugelassenen Laboratorien Â

nicht das Auslangen gefunden werden kann und das in dem anderen Mitgliedstaat befindliche Laboratorium für Untersuchungen gemäß der Richtlinie Nr. 96/23/EG zugelassen ist. In diesem Fall hat der Landeshauptmann an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ein diesbezügliches Ansuchen Â

unter Anschluss aller erforderlichen Unterlagen zu richten.“ Â

4. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet: Â

  „1. Es dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen Â

worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Â

Aufsicht stehen, bis zu deren...

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