Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 ? UniStEVO 1997 geändert wird

Auf Grund der §§ 30 Abs. 5 und 40 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten

(Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â

BGBl. I Nr. 53/2002, sowie des § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und § 7 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2002, wird verordnet: Â

Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 – UniStEVO 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, zuletzt Â

geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 345/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 2 Abs. 2 Z 7 lautet: Â

      „7. Nachweis der Sozialversicherungsnummer;“. Â

  2. § 2 Abs. 6 lautet: Â

    „(6) Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Â

    Universitäten absolviert werden, ist bei jeder beteiligten Universität gleichlautend zu beantragen. Jede Â

    beteiligte Universität hat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für das von ihr angebotene Unterrichtsfach sicherzustellen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein Â

    hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.“ Â

  3. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet: Â

    „Beabsichtigt die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, die Diplomarbeit aus dem bisherigen zweiten Unterrichtsfach zu verfassen, so hat sie oder er an beiden beteiligten Universitäten gleichlautend unter Vorlage eines Â

    entsprechenden Nachweises (§ 61 Abs. 6 UniStG) die Zulassung mit geänderter Reihenfolge der Unterrichtsfächer zu beantragen.“ Â

  4. Die Ãœberschrift zu § 4 lautet: Â

    „Matrikelnummer, Sozialversicherungsnummer und Kennzeichnung des Studiums“. Â

  5. Dem § 4 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt: Â

    „(4) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Â

    Universität ihre oder seine Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 189/1955, bekannt zu geben. Die Universität hat die formale Richtigkeit der Â

    Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden zu überprüfen. Â

    (5) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Â

    dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort Â

    bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-

    Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen. Â

    (6) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder Â

    den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden Â

    besuchte Universitäten.“ Â

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  6. § 6 Abs. 4 entfällt. Â

  7. Dem § 7 wird folgender Abs. 9 angefügt: Â

    „(9) Studierende, denen eine Ersatzkennzeichnung zugewiesen wurde und die ihre Sozialversicherungsnummer der Universität noch nicht bekannt gegeben haben, sind jedes Semester anlässlich der  Â

    Ãœbermittlung von Studienblatt und Studienbestätigungen auf die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Â

    Sozialversicherungsnummer hinzuweisen.“ Â

  8. § 8 Abs. 2 Z 5 lautet: Â

      „5. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht in der jeweils vorgesehenen Zeile sowie die Â

    Sozialversicherungsnummer (Ersatzkennzeichnung) zusätzlich nach dem Geburtsdatum;“. Â

  9. § 8 Abs. 2 Z 9 lit. a lautet: Â

      „a) in der ersten Zeile die Studienkennzeichnung und allenfalls deren Darstellung mittels Barcode 39 Â

    sowie Â

      1. bei einem Studium, an dem eine andere Universität gemäß § 2 Abs. 5 oder 6 beteiligt ist, der Â

    Vermerk „gemeinsam mit“ mit Benennung der anderen beteiligten Universität; Â

      2. bei einem Studium, zu dem eine andere Universität zugelassen hat, der Vermerk Â

    „Mitbelegung“ oder „Mitbelegung zu“ mit Benennung der zulassenden Universität; Â

    wenn eine Universität die Studien nicht in Barcode 39 darstellt und auch Z 1 und 2 nicht zutreffen,

    kann die erste Zeile entfallen und der Kennbuchstabe zu Beginn der zweiten Zeile angedruckt werden;“. Â

  10. § 10 Abs. 7 lautet: Â

    „(7) Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum Verleihungsbescheid auf Antrag ein Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) Â

    nach Maßgabe der Anlage 5 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die Rektorin oder der Â

    Rektor kann festlegen, dass die Ausstellung an der jeweiligen Universität von Amts wegen erfolgt. Die Â

    zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.“ Â

  11. In § 10 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „sowie bei einem Lehramtsstudium, dessen zweites gewähltes Â

    Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert wird (§ 2 Abs. 6),“. Â

  12. In § 13 Abs. 1 ist nach Z 9 ein Strichpunkt zu setzen und folgende Z 10 anzufügen: Â

      „10. die Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichnung.“ Â

  13. In § 15 entfallen Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“. Â

  14. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt: Â

    „(4) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2002 treten in Kraft: Â

      1. § 10 Abs. 7 sowie die Anlage 5 mit 1. Oktober 2003; Â

      2. die übrigen Bestimmungen mit 1. September 2002.“ Â

  15. In § 17 Abs. 2 entfällt der zweite Satz. Â

  16. Dem § 17 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt: Â

    „(5) § 4 Abs. 4 bis 6 ist auf erstmals zugelassene Studierende, auf Absolventinnen und Absolventen Â

    sowie in Fällen von Studienzulassungen ab dem Wintersemester 2002 anzuwenden. Die Ermittlung der Â

    Sozialversicherungsnummer der übrigen Studierenden ist bis 30. November 2004 abzuschließen. Â

    (6) Der Anhang zum Diplom...

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