Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. April 1959 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden.

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1957, BGBl.

Nr. 283, und des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet:

§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten Durchschnittssätze für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes (Gewerbeertrages)

und Umsatzes sind auf die Gewerbetreibenden der im § 4 Abs. 1 angeführten Gewerbezweige anzuwenden, wenn weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4

EStG. 1953 und eine Umsatzermittlung ermöglichen.

§ 2. (1) Die Durchschnittssätze sind nur auf jene Betriebe der im § 4 Abs. 1 angeführten Gewerbezweige anzuwenden, in denen im Kalenderjahr nicht mehr als durchschnittlich drei Gehilfen beschäftigt werden. Bei Ermittlung der durchschnittlichen Gehilfenzahl sind Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem Betrieb ausscheiden, nicht mitzuzählen.

(2) Die Einstufung in die im § 3 Abs. 1 angeführten Gewinnstufen (G, G1 bis G12) ist nach der örtlichen Lage des Betriebes (Großstadt,

Kleinstadt, Landbezirk, Lage innerhalb des Ortes),

seiner maschinellen Ausstattung und nach sonstigen, den Gewinn (Gewerbeertrag) beeinflussenden Umständen vorzunehmen.

(3) Die Wahl einer Kennzahl (§ 4 Abs. 1) ist ebenfalls nach den im Abs. 2 genannten Merkmalen vorzunehmen. Die unterste Kennzahl ist in der Regel nur für Betriebe in Betracht zu ziehen, in denen nicht mehr als ein Gehilfe beschäftigt wird, sofern nicht nach den Umständen des einzelnen Falles eine höhere Kennzahl zu wählen ist.

(4) Die Einstufung in eine der Gewinnstufen und die Wahl der Kennzahl hat durch das Finanzamt zu erfolgen. Vorher ist die örtlich zuständige Kammer der Gewerblichen Wirtschaft um die Vorlage eines Gutachtens, betreffend die Einstufung in die Gewinnstufe und die Kennzahlenwahl zu ersuchen.

§ 3. (1) Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1953 (Gewerbeertrag) gilt

(2) Der infolge Alters geminderten Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden ist durch einen Abschlag vom Gewinn beziehungsweise Gewerbeertrag Rechnung zu tragen. Der Abschlag beträgt für Gewerbetreibende vom vollendeten 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr 1/8 (12'5 v. H.)

für Gewerbetreibende vom Beginn des 66. bis zum vollendeten 70. Lebensjahr 1/4 (25 v. H.)

für Gewerbetreibende vom Beginn des 71. Lebensjahres . . . . 1/2 (50 v. H.)

der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden Sätze (G, G1 bis G12).

(3) Beschäftigt ein Gewerbetreibender auch Gehilfen,

so ist bei der Berechnung des Altersabschlages ebenfalls von den für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen auszugehen. Vor der Berechnung des Altersabschlages ist jedoch von den für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen ein...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT