Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz abgeändert wird (4. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, 24/1969

und 388/1970 wird abgeändert wie folgt:

  1. § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b hat zu lauten:

    „b) die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind;"

  2. Im § 2 Abs. 1 Z. 2 sind der Ausdruck

    „Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten und Bediensteten der Stadt Wien," durch den Ausdruck

    „Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,", der Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten der Stadtgemeinde Villach,"

    durch den Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,", der Ausdruck

    „Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck," durch den Ausdruck

    „Krankenfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck,", der Ausdruck „Lehrerkrankenkasse in Innsbruck," durch den Ausdruck

    „Krankenfürsorge der Tiroler Landeslehrer," und der Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt der Tiroler Landesbeamten," durch den Ausdruck „Krankenfürsorge der Tiroler Landesbeamten," zu ersetzen und anschließend an diesen Ausdruck die Aufzählung durch den Ausdruck „Krankenfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten," zu ergänzen;

    die Ausdrücke „Betriebskrankenkasse der

    österreichischen Salinen," und „Krankenfürsorgeanstalt der Gemeindeangestellten von Bad Vöslau,"

    haben zu entfallen.

  3. § 8 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Formalversicherung endet mit dem Tage der Zustellung des Bescheides der Versicherungsanstalt

    über das Ausscheiden aus der Versicherung."

  4. § 9 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt

    1. Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,

    Erholungs- und Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen und Sonderstationen zur beruflichen Wiederherstellung und b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Die der Krankenbehandlung dienenden Einrichtungen dürfen jedoch nur von den Krankenversicherten und deren Angehörigen in Anspruch genommen werden. Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren Erweiterung ist nur zulässig,

    wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist."

  5. § 13 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 lit. a und 11 genannten Versicherten der Bund bzw.

    das Land, dessen Landtag oder Landesregierung der Versicherte angehört, bezüglich der in § 1

    Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Versicherten die Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher

    (Ortsvertreter) tätig ist, und bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 13 genannten Versicherten die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe

    übertragen ist, zu erfüllen."

  6. a) § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. d hat zu lauten:

    „d) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen,

    ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes,

    BGBl. Nr. 485/1971,"

    b) § 19 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. für die in § 1 Abs. 1 Z. 7 genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen,

    ausgenommen die Hilflosenzulage oder gleichartige Zulagen, sowie die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes;"

    c) § 19 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gelten folgende Beträge:

    a) ab Í. Juli 1973 7400 S b) ab 1. Juli 1974 96 v. H.

    c) ab 1. Juli 1975 8 v. H.

    d) ab 1. Juli 1976 99v.H.

    des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; die sich nach lit. b bis d ergebenden Beträge sind jeweils auf volle 100 S aufzurunden. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 20 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage. Die Mindest- und die Höchstbeitragsgrundlage sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen."

    d) Dem § 19 ist ein Abs. 6 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „(6) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1

    bis 4 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen."

  7. § 19 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das auf volle 100 S aufgerundete Gehalt der Gehaltsstufe 2

    der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956

    einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

    Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 20 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen."

  8. § 20 hat zu lauten:

    „Allgemeine Beiträge

    § 20. Aligemeiner Beitrag ist ein einheitlicher Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 19). Der Hundertsatz beträgt ab 1. Jänner 1973 5'0 v.H.

    ab 1. Juli 1973 5'5v.H.

    ab 1. Juli 1976 5'7 v. H."

  9. a) § 21 letzter Satz hat zu lauten:

    „Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 5) zu berücksichtigen."

    b) Dem § 21 ist folgender Satz anzufügen:

    㤠19 Abs. 6 gilt entsprechend."

  10. a) Im § 22 Abs. 3 ist der Ausdruck „der Sonderzahlungen" durch den Ausdruck „der beitragspflichtigen Sonderzahlungen" zu ersetzen.

    b) § 22 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Die auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind in der Weise zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und solche von 50 oder mehr Groschen als ein voller Schilling gerechnet werden. Das gleiche gilt für die Zuschläge des Dienstgebers nach Abs. 3."

  11. Nach § 22 ist ein § 22 a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „Beitragspflicht während des Präsenzdienstes

    § 22 a. (1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.

    (2) Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (§ 56) des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß § 56 a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten."

  12. Im § 23 zweiter Satz ist der Ausdruck

    „2 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte"

    durch den Ausdruck „7'5 v. H." zu ersetzen.

  13. § 26 Abs. 1 Z. 1 lit. c hat zu lauten:

    „c) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen,

    ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes,"

  14. § 26 a Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Einen Beitrag in der Höhe von 50 S jährlich haben zu entrichten:

  15. für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten Versicherungsvertreter die Versicherungsanstalt;

  16. für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;

  17. für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist,

    die Gemeinde, in der er tätig ist;

  18. für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 13 versicherten ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe

    übertragen ist.

    Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen."

  19. Nach § 26 b ist ein § 26 c mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „Beitragspflicht während des Präsenzdienstes

    § 26 c Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung."

  20. Dem § 32 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt, noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Monatsersten an, der auf die spätere Antragstellung bzw. Einleitung des Verfahrens,

    das zur Feststellung des Anspruches führt, folgt."

  21. Im § 38...

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