Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die Lehrpläne für Berufsschulen, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 497/1996, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 4 Abs. 6 wird a) bei dem die Inkrafttretensbestimmungen betreffenden Teil nach der Anlage A/9/7 die Bezeichnung

    „A/9/8“ eingefügt.

    1. bei dem die Außerkrafttretensbestimmungen betreffenden Teil wird nach der Anlage A/2/3 die Bezeichnung „A/2/5“ eingefügt.

  2. In der Anlage A/2/7 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Kappenmacher), Stundentafel, lautet die Zeile betreffend Fachzeichnen:

    „Fachzeichnen................................................................................................................. 120“

  3. In der Anlage A/9/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Bürokaufmann), Stundentafel, lautet die Zeile betreffend Betriebswirtschaftlicher Unterricht:

    „Betriebswirtschaftlicher Unterricht“

    4a. Die Anlage A/9/14 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent)

    erhält die Bezeichnung „A/9/8“.

    4b. Die Anlage A/15/12 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Textilmechaniker) erhält die Bezeichnung

    „A/15/11“.

    4c. Die Anlage A/15/13 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Kälteanlagentechniker) erhält die Bezeichnung

    „A/15/12“.

  4. § 1 Z 1 lautet:

    „1. für die Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe, und zwar für Maurer, Schalungsbauer: Anlage A/1/1

    Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2

    Brunnenmacher: Anlage A/1/3

    Dachdecker: Anlage A/1/4

    Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5

    Hafner: Anlage A/1/6

    Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7

    Steinmetz: Anlage A/1/8

    Zimmerer: Anlage A/1/9

    Pflasterer: Anlage A/1/10

    Isoliermonteur: Anlage A/1/11

    Bodenleger: Anlage A/1/12

    Stukkateur und Trockenausbauer: Anlage A/1/13

    Betonfertiger-Betonwarenerzeugung, -Betonwerksteinerzeugung, -Terrazzoherstellung:

    Anlage A/1/14“

  5. § 1 Z 2 lautet:

    „2. für die Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe und der lederverarbeitenden Gewerbe, und zwar für Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher: Anlage A/2/1

    Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Sattler und Riemer: Anlage A/2/2

    Gold-, Silber- und Perlensticker, Großmaschinsticker, Maschinsticker: Anlage A/2/3

    Handschuhmacher, Lederbekleidungserzeuger (Säckler): Anlage A/2/4

    Kürschner: Anlage A/2/5

    Hutmacher, Modist: Anlage A/2/6

    Kappenmacher: Anlage A/2/7

    Posamentierer: Anlage A/2/8

    Wäschenäher, Miedererzeuger, Wäschewarenerzeuger: Anlage A/2/9

    Oberteilherrichter, Orthopädieschuhmacher, Schuhmacher: Anlage A/2/10

    Strickwarenerzeuger, Weber, Wirkwarenerzeuger: Anlage A/2/11“

  6. § 1 Z 4 lautet:

    „4. für die Lehrberufe des Elektro- und Elektronikbereiches, und zwar für Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur: Anlage A/4/1

    Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik, -Bürokommunikation,

    -Nachrichtenelektronik: Anlage A/4/2

    Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom: Anlage A/4/3

    Elektromechaniker für Schwachstrom: Anlage A/4/4

    Fernmeldebaumonteur: Anlage A/4/5

    Prozeßleittechniker: Anlage A/4/6

    Anlagenmonteur: Anlage A/4/7“

  7. § 1 Z 10 lautet:

    „10. für Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, und zwar für Tischler: Anlage A/10/1

    Kunststoffverarbeiter: Anlage A/10/2

    Holz- und Sägetechniker: Anlage A/10/3

    Drechsler: Anlage A/10/4

    Bootbauer: Anlage A/10/5

    Bürsten- und Pinselmacher: Anlage A/10/6

    Korb- und Möbelflechter: Anlage A/10/7

    Holz- und Steinbildhauer: Anlage A/10/8

    Binder, Wagner: Anlage A/10/9“

  8. § 1 Z 14 lautet:

    „14. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei), und zwar für Former und Gießer (Metall- und Eisen-), Zinngießer: Anlage A/14/1

    Modelltischler (Formentischler): Anlage A/14/2

    Gießereimechaniker: Anlage A/14/3“

  9. § 1 Z 15 lautet:

    „15. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechanikerberufe), und zwar für Mechaniker, Feinmechaniker: Anlage A/15/1

    Büchsenmacher, Waffenmechaniker: Anlage A/15/2

    Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker: Anlage A/15/3

    Landmaschinenmechaniker: Anlage A/15/4

    Waagenhersteller: Anlage A/15/5

    Uhrmacher: Anlage A/15/6

    Verpackungsmittelmechaniker: Anlage A/15/7

    Chirurgieinstrumentenerzeuger: Anlage A/15/8

    Leichtflugzeugbauer: Anlage A/15/9

    Luftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/10

    Textilmechaniker: Anlage A/15/11

    Kälteanlagentechniker: Anlage A/15/12“

  10. § 1 Z 17 lautet:

    „17. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe), und zwar für Betriebsschlosser, Maschinenschlosser, Schlosser: Anlage A/17/1

    Bauschlosser, Stahlbauschlosser: Anlage A/17/2

    Formenbauer, Modellschlosser: Anlage A/17/3

    Dreher, Werkzeugmaschineur: Anlage A/17/4

    Werkzeugmacher: Anlage A/17/5

    Hüttenwerkschlosser: Anlage A/17/6

    Bergwerkschlosser-Maschinenhäuer: Anlage A/17/7

    Schiffbauer: Anlage A/17/8

    Skierzeuger: Anlage A/17/9

    Universalschweißer: Anlage A/17/10“

  11. Im § 1 Z 23 tritt an die Stelle der Bezeichnung „Friseur und Perückenmacher“ die Bezeichnung

    „Friseur und Perückenmacher (Stylist)“.

  12. Dem § 4 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

    „(8) Es treten in Kraft:

    § 1 sowie die Anlagen A, A/1/3, A/1/8, A/1/14, A/2/10, A/2/11, A/4/2, A/4/7, A/5/3, A/6/7, A/9/4,

    A/9/13, A/10/1, A/10/2, A/10/4, A/10/5, A/10/6, A/10/7, A/10/8, A/10/9, A/14/1, A/15/1, A/15/2,

    A/15/3, A/15/4, A/15/5, A/15/6, A/15/7, A/15/8, A/15/9, A/15/10, A/17/1, A/17/2, A/17/3, A/17/4,

    A/17/5, A/17/6, A/17/7, A/17/8, A/17/9, A/17/10 und A/19/2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/1997 hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1997, der 2. Klasse mit 1. September 1998, der 3. Klasse mit 1. September 1999 und der 4. Klasse mit 1. September 2000.

    Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/1997 erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden. Die Anlagen A/1/3, A/1/8, A/2/10, A/2/11, A/2/12, A/2/13,

    A/2/14, A/2/15, A/4/2, A/4/7, A/4/8, A/5/3, A/6/7, A/9/4, A/9/13, A/10/1, A/10/2, A/10/4, A/10/5,

    A/10/6, A/10/7, A/10/8, A/10/9, A/10/10, A/14/1, A/15/1, A/15/2, A/15/3, A/15/4, A/15/5, A/15/6,

    A/15/7, A/15/8, A/15/9, A/15/10, A/15/11, A/15/14, A/17/1, A/17/2, A/17/3, A/17/4, A/17/5, A/17/6,

    A/17/7, A/17/8, A/17/9, A/17/10 und A/19/2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 257/1997 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 31. August 1997, der 2. Klasse mit 31. August 1998, der 3. Klasse mit 31. August 1999 und der 4. Klasse mit 31. August 2000 außer Kraft.

    (9) Die Landesschulräte werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, die in Abs. 6  vorgesehenen  Inkrafttretenstermine  um  bis  zu  einem  Jahr  zu  verschieben,  soweit  dies  aus organisatorischen Gründen (zB aus Gründen der Lehrerversorgung oder aus räumlichen Gründen)

    erforderlich ist. Gleichzeitig ist ein in diesem Zusammenhang allenfalls erforderliches Verschieben des Außerkrafttretens von Anlagen gemäß Abs. 6 letzter Satz vorzunehmen.“

  13. In der Anlage A, Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände), Unterabschnitt C. Berufsbezogene Fremdsprache lautet der Lehrstoff:

    „Lehrstoff:

    Die folgenden Themen sind in jeder der Klassen im Sinne der angeführten Bildungs- und Lehraufgabe mit steigendem Schwierigkeitsgrad zu behandeln.

    Wirtschaft und Arbeitswelt:

    Beruf, Arbeitsplatz, Arbeitskollegen. Ausbildung. Aufgabenbereiche und Arbeitsbedingungen.

    Berufliche Auslandsbeziehungen. Schriftverkehr und Stellenbewerbung. Sicherheit und Umweltschutz.

    Alltag und Aktuelles:

    Selbstdarstellung. Familie und Freunde. Wohnen. Sport. Gesundheit und Sozialdienste. Essen und Trinken. Ortsangaben. Persönliche Interessen, Freizeit. Reise und Tourismus. Einkaufen. Nationale und internationale Ereignisse.

    Beruf (für die Anlagen A/1/1 bis A/1/14):

    Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Baustoffe und Materialien. Arbeitsvorgänge,

    Planung und Ablauf. Bau- und Installationspläne. Fachgespräche und Fachtexte. Bau- und Sicherheitsvorschriften.

    Baubiologie.

    Beruf (für die Anlagen A/2/1 bis A/2/11):

    Werkzeuge, Maschinen und Geräte. Größen, Materialien, Farben. Kleidung, Funktion und Arten.

    Schnittzeichnungen. Fachgespräche und Fachtexte. Verkauf und Beratung, Maßnehmen und Anproben.

    Beruf (für die Anlagen A/3/1 bis A/3/10):

    Anlagen, Apparate und Geräte. Chemikalien, Erzeugnisse und deren Verwendung. Chemische Prozesse und Verfahren. Fachgespräche und Fachtexte. Beratung und Kontaktgespräche.

    Beruf (für die Anlagen A/4/1 bis A/4/7):

    Maschinen und Geräte, Typen, Bauarten und Neuentwicklungen. Werkzeuge und Meßgeräte.

    Anlagen, Baugruppen und Bauelemente. Wirkungsweisen und Fertigungsabläufe. Fachgespräche und Fachtexte.

    Beruf (für die Anlagen A/5/1 und A/5/2):

    Werkzeuge und Arbeitsbehelfe. Blumen und Pflanzen. Werk- und Hilfsstoffe. Kulturen und Pflege.

    Raum- und Landschaftsgestaltung. Verkaufs- und Beratungsgespräche. Fachtexte.

    Beruf (für die Anlage A/5/3):

    Einrichtungen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Tiere, Arten und Haltung. Verhalten und Gesundheit.

    Untersuchung und Behandlung. Fachtexte.

    Beruf (für die Anlagen A/6/1 bis A/6/9):

    Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Berufsspezifische Waren und Produkte.

    Arbeitsvorgänge und Herstellungsverfahren. Fach- und Kundengespräche, Fachtexte, Rezepte. Nahrungsmittelchemie und Gesundheit.

    Beruf (für die Anlagen A/7/1 bis A/7/5):

    Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Erzeugnisse, Farben und Materialien. Herstellungs-

    und Bearbeitungsverfahren. Werkzeichnungen. Fachgespräche und Fachtexte.

    Beruf (für die Anlagen A/8/1 bis A/8/10):

    Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe. Werk- und...

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