Bundesgesetz vom 2. Juli 1980, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 ? UrhGNov. 1980)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

Änderungen des Urheberrechtsgesetzes Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 206/

1949, BGBl. Nr. 106/1953, BGBl. Nr. 175/1963

und BGBl. Nr. 492/1972 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 142/1973 wird wie folgt geändert:

  1. Der Abs. 2 des § 17 hat zu lauten:

    „(2) Einer Rundfunksendung steht es gleich,

    wenn ein Werk von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird."

  2. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Die Übermittlung von Rundfunksendungen 1. durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und 2. durch eine Gemeinschaftsantennenanlage,

    1. wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen nur auf zusammenhängenden Grundstücken befinden, kein Teil der Anlage einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt und die Antenne vom Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage nicht mehr als 500 m entfernt ist oder b) wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind,

    gilt nicht als neue Rundfunksendung. Im übrigen gilt die gleichzeitige, vollständige und unveränderte

    Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung."

  3. Der Abs. 1 des § 42 hat zu lauten:

    „(1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen."

  4. Der zweite Satz des Abs. 3 des § 42 hat zu lauten:

    „Eine solche Vervielfältigung eines Werkes der bildenden Künste oder der Filmkunst darf jedoch nur unentgeltlich vorgenommen werden."

  5. Dem § 42 werden folgende Absätze angefügt:

    „(5) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten. Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, daß es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird,

    so hat der Urheber, wenn unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger,

    die hiefür bestimmt sind, (Trägermaterial)

    im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommen, Anspruch auf eine angemessene Vergütung, es sei denn, daß das Trägermaterial nicht im Inland oder nicht für solche Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt wird; Glaubhaftmachung genügt. Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die Spieldauer Bedacht zu nehmen. Die Vergütung hat derjenige zu leisten, der das Trägermaterial im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt.

    (6) Ansprüche nach dem Abs. 5 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

    (7) Wer Trägermaterial zu einem Preis gekauft hat, der die angemessene Vergütung einschließt,

    es jedoch für eine Vervielfältigung zum nichteigenen Gebrauch benutzt, kann von der Verwertungsgesellschaft die Zurückzahlung der angemessenen Vergütung fordern, es sei denn, daß

    der nichteigene Gebrauch eine freie Werknutzung ist; Glaubhaftmachung genügt."

  6. Nach dem § 59 wird folgende Bestimmung eingefügt:

    „§ 59 a. (1) Ausländische Rundfunksendungen von Werken dürfen zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benutzt werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

    (2) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere Bedacht zu nehmen a) auf die wirtschaftliche Bedeutung, die die Weitersendung für den Urheber hat,

    1. auf den wirtschaftlichen Nutzen, den sie für den Weitersendenden erbringt, dies auch unter Berücksichtigung der Zahl der in einem Haushalt typischerweise durch Leitungen gleichzeitig empfangbaren Rundfunksendungen,

    und c) auf den Betrag, den Urheber für eine vergleichbare Verwertung in dem Staat erhalten,

    in dem die ursprüngliche Rundfunksendung ausgestrahlt wird."

  7. Der Abs. 2 des § 67 hat zu lauten:

    „(2) Die §§ 11, 12, 13, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1

    und 3, §§ 23, 24, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26,

    27, 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32, 33 Abs. 2 und § 59 a gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31

    1. 2 genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem...

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