Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über ein Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989 und BGBl. Nr. 325/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

§ 1. (1) Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,

  1.   Pflanzen  oder Pflanzenerzeugnisse  (Abs. 2) vor Schadorganismen (Abs. 3) zu schützen,

  2.   Flächen oder Gewässer von Pflanzenwuchs freizumachen oder freizuhalten (Totalherbizide),

  3.   den Pflanzenwuchs in Gewässern zu regulieren,

  4.   das Wachstum von zu schützenden Pflanzen oder zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu regulieren, ohne ihrer Ernährung zu dienen (Wachstumsregulatoren),

  5.   anderen Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Pflanzenschutzmittelhilfsstoffe).

    (2)  Zu schützende Pflanzen sind landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbare Pflanzen und Kulturpilzzuchten.

    (3)  Zu schützende Pflanzenerzeugnisse sind 1. Teile zu schützender Pflanzen, einschließlich Früchte und Samen, soweit sie nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen abgeschnittene Zierpflanzen,

  6.   Kulturpilze und 3.  Rundholz und Holz, das ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Mantelfläche behalten  hat,  mit oder ohne  Rinde,  sowie zerkleinertes berindetes Holz und Rinde.

    (4) Schadorganismen sind Tiere, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, einschließlich Viren und ähnlicher Krankheitserreger, die zu schützende Pflanzen oder zu schützende Pflanzenerzeugnisse schädigen können.

    § 2. (1) Stoffe und Zubereitungen mit Stoffen, die in der Anlage 1 genannt sind, dürfen als Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.

    (2)    Pflanzenschutzmittel,   die   aus   einem   in Anlage 1   genannten   Stoff  bestehen   oder   einen solchen Stoff enthalten, dürfen weder hergestellt noch in Verkehr gesetzt werden.

    (3) Vom Verbot des Abs. 2 ausgenommen ist die Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, genannten Staaten, sofern Bestimmungen des jeweiligen Einfuhrstaates nicht entgegenstehen. Die Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 4 ChemG bleibt...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT