Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung

100. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung

Auf Grund

1. der §§ 4 Abs. 2 Z 3 und 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009,
2. der §§ 4 Abs. 2 Z 3 und 14a des Biersteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009,
3. der §§ 4 Abs. 2 Z 3 und 11a des Schaumweinsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009,
4. der §§ 4 Abs. 4 Z 6 und 37a des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, und
5. der §§ 6 Abs. 3 Z 3 und 16a des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009,

wird verordnet:

Definitionen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
2. Verordnung (EG) Nr. 684/2009: Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24);
3. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung;
4. das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem: System im Sinne des Art. 1 der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 162 vom 1.7.2003, S. 5) und der Systemrichtlinie, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren miteinander und mit der Zollverwaltung austauschen;
5. elektronisches Verwaltungsdokument: elektronisches Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 genannten Anforderungen entspricht;
6. Ausgangszollstelle:
a) die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;
b) abweichend von lit. a,
ba) für in Rohrleitungen beförderte Energieerzeugnisse die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Ausführer ansässig ist, bezeichnete Zollstelle oder
bb) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft- oder im Seeverkehr beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren, gemäß den Bestimmungen des Art. 793 Abs. 2 lit. b der Zollkodex-Durchführungsverordnung, die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden;
7. Ausfallverfahren: Verfahren das für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;
8. Direktlieferung: Beförderung unter Steueraussetzung an einen registrierten Empfänger, zu den gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG im Voraus den Abgabenbehörden mitgeteilten Bestimmungsorten.

Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks

§ 2. (1) Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder, für deren amtliche Zwecke, zu diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen im Steuergebiet,
2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat oder
3. zu einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen,
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Zollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(2) Das zuständige Zollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems mit einem eindeutigen administrativen Referenzcode (ARC) versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.

(3) Das zuständige Zollamt übermittelt das elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems in den Fällen des Abs. 1 Z 2 den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats (Bestimmungsmitgliedstaat), in den Fällen des Abs. 1 Z 3 den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhranmeldung nach Art. 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften abgegeben wird.

(4) Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom zuständigen Zollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments oder ein Handelspapier, aus dem der eindeutige administrative Referenzcode klar hervorgeht, mitzuführen. Dieses Dokument muss den zuständigen Behörden während der gesamten Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.

(5) Bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Bestimmungen des Abs. 4 entsprechend.

(6) Ist der Empfänger im Fall des Abs. 1 Z 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Zollamt das elektronische Verwaltungsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems an die Adresse des empfangenden Steuerlagers weiter. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Zollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT