Verordnung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst, mit der die Standard- und Muster-Verordnung 2004 geändert wird (StMV-Novelle 2014)

514. Verordnung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst, mit der die Standard- und Muster-Verordnung 2004 geändert wird (StMV-Novelle 2014) Auf Grund des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2013, wird verordnet:

Die Standard- und Muster-Verordnung 2004 ? StMV 2004, BGBl. II Nr. 312/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 wird im Inhaltsverzeichnis nach dem Eintrag ?SA035 Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums? der Eintrag ?SA036 Hinweisgebersysteme gemäß § 99g BWG? eingefügt.

2. In der Anlage 1 wird nach der Standardanwendung ?SA035 Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums? folgende Standardanwendung samt Überschrift eingefügt:

?SA036 Hinweisgebersysteme gemäß § 99g BWG

Zweck der Datenanwendung:

Führung von Hinweisgebersystemen der Kreditinstitute, der CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 6 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007, und der gemäß § 99g des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, eingerichteten Stellen zur Schaffung eines angemessenen Verfahrens, das es Mitarbeitern von Kreditinstituten und von CRR-Wertpapierfirmen unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 BWG angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vom 26.6.2013, ABl. Nr. L 176 S. 1, oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden.

Arbeits- und arbeitsverfassungsrechtliche Bestimmungen (insbesondere §§ 96 und 96a Arbeitsverfassungsgesetz ? ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) bleiben auch bei Anwendung der Standardanwendung unberührt.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere (in der geltenden Fassung):

BWG; WAG 2007; Sparkassengesetz (SpG), BGBl. Nr. 64/1979; Bausparkassengesetz (BSpG), BGBl. Nr. 532/1993; Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen...

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