Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2021 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2021 ? NLV 2021)

96. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2021 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2021 ? NLV 2021) Auf Grund des § 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel

§ 1.

Im Jahr 2021 dürfen höchstens 6 020 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden.

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

§ 2.

(1) Im Jahr 2021 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020, bis zu 4 400 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2020, eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 1 NAG).

(2) Im Jahr 2021 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AuslBG bis zu 200 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 2 NAG).

Quotenpflichtige Aufenthaltstitel

§ 3.

(1) Im Jahr 2021 dürfen im Burgenland höchstens 84 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

1. 40 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
2. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
3. 9 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels ?Daueraufenthalt ? EU? eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
a) 3 Aufenthaltstitel ?Rot-Weiß-Rot ? Karte? zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
b) 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
c) 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
4. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer ?Niederlassungsbewilligung ? Angehöriger? sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel ?Rot-Weiß-Rot ? Karte plus? anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(2) Im Jahr 2021 dürfen in Kärnten höchstens 193 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

1. 130 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
2. 45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich
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