Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird

283. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 ? TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2016, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 ? KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 212/2009 idF BGBl. II Nr. 285/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift vor § 70 nach der Wortfolge ?Standortunabhängige Rufnummern? die Wortfolge ?mit geregelter Entgeltobergrenze? eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach§ 74 eingefügt:

?§ 74a. Entgeltbestimmung?

3. § 59a lautet:

?§ 59a. (1) Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.

(2) Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze im Rahmen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Verträgen dürfen beibehalten werden.

(3) Kommen unterschiedliche Entgelte zu geografischen und mobilen Rufnummern zur Anwendung, obliegt es dem Betreiber, festzulegen, an welchen Rufnummernbereich die Entgelte gebunden werden.?

4. In § 60 Z 4 entfällt das Wort ?oder?.

5. In § 60 Z 5 wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt; das Wort ?oder? wird angefügt.

6. In §60 wird nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:

?6. Diensten in mobilen Netzen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) administrative Zuordnung zu einer anderen mobilen Rufnummer gemäß Z 1 und
b) Terminierung in einem mobilen Netz.?

7. Nach § 61 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Teilnehmernummern von mobilen Endeinrichtungen, die nicht für die Sprach- oder Nachrichtenkommunikation zwischen Personen vorgesehen sind, müssen mindestens neunstellig sein.?

8. Nach § 62 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Abweichend von Abs. 2 gilt für Antragsberechtigte, welche die Voraussetzungen für die Nutzung gemäß § 60 Z 1 nicht erfüllen, § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal zwei dekadische Blöcke von Teilnehmernummern hinter...

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