Bundesgesetz vom 29. Juni 1978, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (26. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 663/1977, wird wie folgt geändert:

  1. § 8 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen,

    Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage,

    Ergänzungszulagen, Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage,

    Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage,

    Haushaltszulage, Teuerungszulagen).

    Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen,

    die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage,

    die Omnibuslenkerzulage, die Pflegedienstzulage,

    die Pflegedienst-Chargenzulage,

    die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen."

  2. Der erste Satz des § 13 erhält folgende Fassung:

    „Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz,

    BGBl. Nr. 329/1977, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen

    über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II."

  3. Im § 26 Abs. 2 Z. 2 wird die Zitierung

    „Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955," durch die Zitierung „Wehrgesetz, BGBl. Nr. 150/1978,"

    ersetzt.

  4. § 26 Abs. 2 Z. 7 erhält folgende Fassung:

    „7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis,

    wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Entlohnungsgruppe 1 2 a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß

    von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert,

    bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;"

  5. Im § 29 b treten an die Stelle des Abs. 5

    folgende Bestimmungen:

    „(5) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde,

    mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT