Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B geändert wird (2. Novelle zur FSG-VBV)

Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung Â

BGBl. I Nr. 129/2002 wird verordnet:Â Â

Die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, BGBl. II Nr. 54/1999, in Â

der Fassung BGBl. II Nr. 52/2001 wird wie folgt geändert: Â

  1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet: Â

      „1. eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basis-Lehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen gemäß Anlage 10a Kapitel 1 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 in der Dauer von 26 Unterrichtseinheiten und“ Â

  2. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet: Â

    „Nach 3000 gefahrenen Kilometern und der theoretischen Perfektionsschulung in der Fahrschule, die – Â

    sofern diese Ausbildungsteile nicht bereits im Rahmen der Schulung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 absolviert Â

    wurden – die theoretischen Lehrinhalte für die Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 3 der KDV 1967 in Â

    der Dauer von höchstens sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, hat der Bewerber die praktische Â

    Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren.“ Â

  3. § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten: Â

    „Die Tafel mit der Aufschrift „L 17“ hat eine Höhe und eine Länge von jeweils 160 mm. Die Höhe der Â

    Aufschrift muss den Abmessungen der Anlage 10 lit. b KDV 1967 entsprechen und so gestaltet sein, dass Â

    eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben ist.“ Â

  4. § 6 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Tafeln, die vor dem...

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