Bundesgesetz über besondere Hilfeleistungen an Wachebedienstete des Bundes und deren Hinterbliebene (Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz ? WHG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt HILFELEISTUNGEN Auslobung der Hilfeleistungen

    § 1. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen besondere Hilfeleistungen zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

    (2) Die Zuständigkeit des Bundesministers bestimmt sich nach der Diensthoheit über den Wachebediensteten zum Zeitpunkt des Dienst- oder Arbeitsunfalls.

    Art der Hilfeleistungen

    § 2. (1) Als besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen.

    (2) Als besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene von Wachebediensteten sind vorgesehen:

  2.   eine einmalige Geldleistung und 2.  eine vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund.

    Begünstigte

    § 3. (1) Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete des Bundes im Gendarmerie-,

    Sicherheitswach-, Kriminal-, Justizwache- oder Zollwachdienst, denen eine Gefahrenzulage nach § 19 b oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder nach § 22 oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, gebührt.

    (2) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegatten und Kinder, für die der Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des Wachebediensteten der Unterhalt entgangen ist.

    Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

    § 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn 1.   ein Wachebediensteter a)   einen   Dienstunfall   gemäß   § 90   Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder b)   einen  Arbeitsunfall  gemäß  § 175  Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

    erleidet, der in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachebediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich steht, und 2.   dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und 3.   dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens sechs Monate gemindert ist.

    (2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn 1.   ein  Â...

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