Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung ? BWA-KVO)

Auf Grund des § 7 Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998, wird verordnet:

Gewichtung der meldepflichtigen Geschäfte

§ 1. (1) Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen,

soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Abs. 2 bis 4 gelten.

Stornomeldungen und die ihnen zugrundeliegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln. Die BWA hat nur Korrekturmeldungen zu berücksichtigen, die bis zum 31. März des Folgejahres eingelangt sind.

(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (§ 25 Abs. 10 Z 5 Bankwesengesetz

– BWG, BGBl. Nr. 532/1993) und die nicht gemäß § 25 Abs. 13 BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber nicht meldepflichtig im Sinne des § 11 der Wertpapier-

Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 172/1997, ist und als beteiligtes Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 3 Z 4

WAG das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Abs. 1, 3 und 4. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der BWA auf ihre Kosten bis zum 31. März eines jeden Jahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.

(3) Handelt es sich bei dem Instrument, auf das sich das gemeldete Geschäft bezieht, um Schuldverschreibungen,

Kassenobligationen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen oder Commercial Papers, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 1,2 vH.

(4) Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß § 56 Abs. 1 Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, oder als Market Maker in Instrumenten gemäß § 1 Abs. 3...

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