Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen geändert und das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen zur Abwehr und Tilgung der bei Haus- und Wildkaninchen sowie bei Hasen auftretenden Myxomatose aufgehoben wird (Tierseuchengesetznovelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBL Nr. 177/1909, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl, II Nr. 348/1934,

BGBl. Nr. 441/1935, BGBl. Nr. 197/1945, BGBl.

Nr. 122/1949, BGBl. Nr. 128/1954, BGBL Nr. 331/1971, BGBl. Nr. 25/1972, BGBL Nr. 141/

1974, BGBL Nr. 422/1974, BGBl. Nr. 220/1978,

BGBl. Nr. 563/1981 und BGBL Nr. 522/1982 wird wie folgt geändert:

  1. Im Titel wird die Kurzbezeichnung „(Tierseuchengesetz

    — TSG)" eingefügt.

  2. Die §§ 4,4 a, 4 b und 4 c samt Überschrift lauten:

    „Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen

    § 4. (1) Sendungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können.

    (2) Sendungen dürfen nur ein- oder durchgeführt werden, wenn vom Absender und Empfänger die zur Verhinderung der Einschleppung von Tier-

    seuchen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

    Derartige Maßnahmen hat der Bundeskanzler durch Verordnung als Bedingungen und Auflagen für die Einfuhr und Durchfuhr unter Bedachtnahme auf die Art der Sendung und auf die Größe der Gefahr der Seucheneinschleppung festzulegen.

    Als Bedingungen und Auflagen kann insbesondere vorgesehen werden, daß

  3. beim Eintritt nach Österreich Zeugnisse eines dazu staatlich ermächtigten Tierarztes des Ursprungs- oder Herkunftsstaates über die seuchenfreie Herkunft, den Gesundheitszustand von Tieren oder andere für die Beurteilung der Gefahr der Seucheneinschleppung maßgebende Umstände vorzulegen sind;

  4. die Einfuhr oder Durchfuhr nur über die vom Bundeskanzler bestimmten Eintrittstellen erfolgen darf;

  5. eingeführte Sendungen an ihrem Bestimmungsort durch Amtstierärzte zu untersuchen und unter veterinärbehördlicher Aufsicht den zur Verhütung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen zu unterziehen sind.

    (3) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Ausnahmen von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 2 sowie vom Erfordernis einer Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung

    (Abs. 4) festsetzen, wenn dies zur Erleichterung des Durchgangsverkehrs, der Durchfuhr oder des Reiseverkehrs sowie zur Erfüllung zwischenstaatlicher

    Übereinkommen notwendig ist und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist.

    (4) Ist nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen durch bestimmte Sendungen in besonderem Maß gegeben, so dürfen solche Sendungen nur mit Bewilligung des Bundeskanzlers ein- und durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn im Hinblick auf die im Ursprungs- oder Herkunftsland bestehende Seuchenlage keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen und durch Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 2 sichergestellt ist, daß keine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen besteht.

    (5) Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2,

    3 und 4 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für

    öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.

    Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

    § 4 a. (1) Ist die Einfuhr oder Durchfuhr von Sendungen einer Bewilligung oder Bedingungen und Auflagen unterworfen, so sind diese Sendungen an der Eintrittstelle einer Kontrolle zu unterziehen

    (veterinärbehördliche Grenzkontrolle). Die Kontrolle ist durch vom Bundeskanzler als Grenztierärzte bestellte Tierärzte auszuüben. Grenztierärzte sind Organe des Bundes, sie haben bei ihrer dienstlichen Tätigkeit ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

    (2) Sendungen, für die die erforderliche Bewilligung nicht vorliegt oder vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden,

    ferner seuchenkranke oder seuchenverdächtige oder verendete Tiere sowie tierische Rohstoffe,

    Produkte und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sind oder als solche verdächtig erkannt werden, sind vom Grenztierarzt zur Einfuhr und Durchfuhr nicht zuzulassen. Dies gilt nicht für Sendungen, deren Durchfuhr der Nachbarstaat gestattet und...

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