Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Verordnung betreffend Ausnahmen von der Mautpflicht geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 10 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahmen von der Mautpflicht, BGBl. Nr. 697/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Z 3 und 4 lauten:

    „3. Fahrzeugen, die nach der Bestimmung des § 20 KFG 1967 mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht ausgestattet sind,

  2. Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß § 2 Abs. 3 Polizeikooperationsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1997, sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden und“

  3. § 2 lautet:

    „§ 2. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat behinderten Menschen, denen ein Behindertenpaß gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990,

    in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 757/1996 ausgestellt wurde, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen ist, und auf die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde, oder denen ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 oder ein diesem im wesentlichen entsprechender Ausweis einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgefolgt wurde, auf dem ein kraftfahrrechtliches Kennzeichen angeführt, und in deren Führerschein ein Vermerk über eine Beschränkung der Lenkerberechtigung auf Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen eingetragen ist, den Preis einer 1997 gültigen Jahresvignette für...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT