Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle des Österreichischen Brandschutzverbandes (ÖBV CERT)

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:

§ 1. Die Zertifizierungsstelle des Österreichischen Brandschutzverbandes (ÖBV CERT) mit Sitz in 1030 Wien, Rasumofskygasse 30/2, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt:

  1. die Zertifizierung von sachkundigen Personen für die periodische Überprüfung und Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern gemäß OENORM F 1053,

  2. die Zertifizierung von Brandschutzbeauftragten gemäß § 43 der Arbeitsstättenverordnung,

BGBl. II Nr. 368/1998.

§ 3. (1) Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt nicht Tätigkeiten von Kesselprüfstellen gemäß dem Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992.

(2) Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des...

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