Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

284. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 59, sowie
2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,
wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, BGBl. II Nr. 256/2008, in der Fassung der Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 130/2009 und BGBl. II Nr. 284/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

?2a. Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik-Produktion (Anlagen B und B.2a)?

2. Dem Text des § 4 wird die Absatzbezeichnung ?(1)? vorangestellt und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

?(2) § 1 Abs. 2 Z 2a sowie Anlage B.2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2015 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2016, hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 2016 und hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 2017 in Kraft.?

3. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B.2a wird nach Anlage B.2 eingereiht.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

Die in Anlage B.2a unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Heinisch-Hosek

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