Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Nutzungsbedingungen des Unternehmensserviceportals (USP-Nutzungsbedingungenverordnung - USP-NuBeV)

34. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Nutzungsbedingungen des Unternehmensserviceportals (USP-Nutzungsbedingungenverordnung ? USP-NuBeV) Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Die Verordnung regelt die Nutzungsbedingungen für Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 und 2 USPG für

1. den Zugriff auf im Unternehmensserviceportal (USP) eingebundene Anwendungen unter www.usp.gv.at,
2. die Registrierung und Verwaltung im USP,
3. die Meldeinfrastruktur und
4. das Vertretungsmanagement des USP
sowie Sorgfaltspflichten und Immaterialgüterrechte im USP.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. USP-Administratorin/USP-Administrator: eine USP-Administratorin/ein USP-Administrator im Sinne des § 2 Z 7 USPG.
2. Benutzerin/Benutzer: eine Benutzerin/ein Benutzer im Sinne des § 2 Z 3 USPG.
3. Einzelvertretungsbefugte/Einzelvertretungsbefugter: eine für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG alleine zur Vertretung befugte Person, die im Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, als solche eingetragen ist.
4. Kollektivvertretungsbefugte/Kollektivvertretungsbefugter: eine für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG in Verbindung mit einem oder mehreren Kollektivvertretungsbefugten zur gemeinsamen Vertretung befugte Person, die im Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz 2000 als solche eingetragen ist.
5. Vertretungsmanagement: eine Funktion des USP im Sinne des § 2 Z 8 USPG.
6. eingebundene Anwendung: eine Anwendung im USP, die gemäß § 4 Abs. 1 USPG im USP bereitgestellt und kundgemacht wurde.
7. Online-Anwendung: eine eingebundene Anwendung bei der die Kommunikation über im Internet aufrufbare Benutzerschnittstellen stattfindet.
8. Webservice: eine eingebundene Anwendung bei der die Kommunikation über Datenschnittstellen stattfindet. Zugangsdaten für ein Webservice bestehen aus einer Benutzername/Passwort-Kombination und dienen der Authentifizierung und Identifizierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 USPG bei an das USP eingebundenen Webservices.
9. FinanzOnline-Zugangskennung: eine Teilnehmeridentifikation (TID), eine Benutzeridentifikation (BENID) und ein persönliches Passwort (PIN) gemäß § 1 Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung. FinanzOnline-Zugangskennungen werden im Rahmen der Teilnahme am USP als USP-Zugangskennungen bezeichnet.

Abgrenzung

§ 3. (1) Die über das USP eingebundenen Anwendungen werden von den jeweiligen Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 2 USPG eigenverantwortlich bereitgestellt und betrieben. Das USP bietet den Zugang zu Anwendungen und ist selbst keine Anwendung im Sinne dieser Verordnung.

(2) Eingaben, die in eingebundenen Anwendungen vorgenommen werden, unterliegen den rechtlichen Vorschriften der jeweiligen Anwendungen. Für die Nutzung der Anwendungen gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen.

(3) Von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen werden im Internet unter www.usp.gv.at die im USP eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Informationen zu Nutzungs- und Servicezeiten veröffentlicht.

2. Abschnitt

Registrierung und Verwaltung

Registrierung

§ 4. (1) Voraussetzung für die Teilnahme am USP ist die Festlegung einer USP-Administratorin/eines USP-Administrators. Diese Festlegung kann bei Teilnehmern, für die eine Einzelvertretungsbefugte/ein...

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