Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG

370. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG

Auf Grund des § 46a Abs. 7 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und des § 19 Abs. 7 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ? LVG, BGBl. Nr. 172/1966, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz ? SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015, geregelten öffentlichen Schulen sowie für Privatschulen mit der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.

Verwendung als Bildungsberaterin oder als Bildungsberater

§ 2. (1) Die Spezialfunktion Bildungsberatung mit einer Bildungsberaterin oder einem Bildungsberater wird eingerichtet für die mittleren und höheren Schulen sowie für die Praxisschulen für die Neuen Mittelschulen.

(2) Weiters werden an den mittleren und höheren Schulen zusätzlich weitere Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater in folgendem Ausmaß vorgesehen:

1. eine weitere Bildungsberaterin oder ein weiterer Bildungsberater bei Schulen mit 476 bis einschließlich 1 000 Schülerinnen und Schülern,
2. zwei weitere Bildungsberaterinnen oder zwei weitere Bildungsberater bei Schulen mit 1 001 bis einschließlich 1 600 Schülerinnen und Schülern,
3. drei weitere Bildungsberaterinnen oder drei weitere Bildungsberater bei Schulen mit 1 601 bis einschließlich 2 300 Schülerinnen und Schülern,
4. vier weitere Bildungsberaterinnen oder vier weitere Bildungsberater bei Schulen mit 2 301 bis einschließlich 3 000 Schülerinnen und Schülern sowie
5. fünf weitere Bildungsberaterinnen oder fünf weitere Bildungsberater bei Schulen mit mehr als 3 000 Schülerinnen und Schülern.

(3) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des SchOG berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, gilt für die Anwendung des Abs. 2 die gesamte Unterrichtsanstalt als eine Schule.

(4) Die nach Abs. 1 für eine Praxisschule für die Neue Mittelschule vorgesehene Bildungsberaterin oder der vorgesehene Bildungsberater ist nicht zu bestellen, wenn eine nicht dem Entlohnungsschema pd unterliegende Lehrperson mit der Funktion einer Schüler/innenberaterin oder eines Schüler/innenberaters (§ 59b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ? GehG, BGBl. Nr. 54/1956, bzw. § 41 Abs. 2 VBG) betraut...

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