Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 erlassen, die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen aufgehoben und die Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, die Verordnung BGBl. II Nr. 377/2015 sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht (Lehrplanreformverordnung für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016)

240. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 erlassen, die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen aufgehoben und die Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, die Verordnung BGBl. II Nr. 377/2015 sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht (Lehrplanreformverordnung für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016) Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016
Artikel 2 Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 3 Aufhebung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen
Artikel 4 Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen
Artikel 5 Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2015
Artikel 6 Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58, sowie
2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,
wird verordnet:

§ 1. Für die nachstehend genannten technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1. Fachschule für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.1)
2. Fachschule für Bildhauerei (Anlagen 1 und 1.2)
3. Fachschule für Büchsenmacher (Anlagen 1 und 1.3)
4. Fachschule für Chemie (Anlagen 1 und 1.4)
5. Fachschule für Chemische Technologie (Anlagen 1 und 1.5)
6. Fachschule für Drechsler (Anlagen 1 und 1.6)
7. Fachschule für Elektronik und technische Informatik (Anlagen 1 und 1.7)
8. Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.8)
9. Fachschule für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.9)
10. Fachschule für Gebäudetechnik (Anlagen 1 und 1.10)
11. Fachschule für Glastechnik und Gestaltung (Anlagen 1 und 1.11)
12. Fachschule für Holzwirtschaft (Anlagen 1 und 1.12)
13. Fachschule für Informationstechnik (Anlagen 1 und 1.13)
14. Fachschule für Informationstechnik für blinde und sehbehinderte Menschen (Anlagen 1 und 1.14)
15. Fachschule für Keramik und Ofenbau (Anlagen 1 und 1.15)
16. Fachschule für Korb- und Möbelflechterei für blinde und sehbehinderte Menschen (Anlagen 1 und 1.16)
17. Fachschule für Lederdesign (Anlagen 1 und 1.17)
18. Fachschule für Malerei und Gestaltung (Anlagen 1 und 1.18)
19. Fachschule für Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.19)
20. Fachschule für Maschinenbau für blinde und sehbehinderte Menschen (Anlagen 1 und 1.20)
21. Fachschule für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.21)
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